Die wichtigsten Fragen und Antworten
Mit der Wachstumsinitiative setzt die Bundesregierung neue Impulse für ein sicheres und wettbewerbsfähiges Deutschland und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Vorhaben der Wachstumsinitiative aus dem Bereich Arbeitsmarkt sollen für mehr Verbindlichkeit, mehr Arbeitsmarktintegrationen und mehr Fairness im Sozialstaat sorgen. Denn: In vielen Branchen und Regionen Deutschlands wird der Fachkräfteengpass immer spürbarer. Und wo Fachkräfte fehlen, wird das Wirtschaftswachstum gebremst. Gleichzeitig beziehen viele erwerbsfähige Menschen Bürgergeld. Daher betrifft ein großer Teil der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative das Bürgergeld.
Zusätzlich ist zu beobachten, dass sich die von den Jobcentern betreuten Gruppen der hilfebedürftigen Menschen verändert haben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vermittlungsarbeit in den Jobcentern. Während ein Teil der Bürgergeldbeziehenden Unterstützung durch Qualifizierung oder Weiterbildung benötigt, braucht ein anderer Teil verstärkten Spracherwerb und Chancen für erste Erfahrungen am deutschen Arbeitsmarkt.
Die Leitideen des Bürgergeld-Gesetzes, erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen bei der Aufnahme einer nachhaltigen Arbeit oder Ausbildung bestmöglich zu unterstützen, bleiben grundsätzlich erhalten. Auch an der Zielsetzung, mit den Menschen möglichst kooperativ zusammenzuarbeiten und ihnen so neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen, wird festgehalten. Doch mit mehr Verbindlichkeit im Bürgergeld soll der Zusammenhalt in der Gesellschaft gestärkt werden. Hierfür hat die Bundesregierung im Rahmen der Wachstumsinitiative arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorgeschlagen, über die jetzt der Deutsche Bundestag berät.
Beratungsverlauf
Zunächst werden die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Ausschuss für Arbeit und Soziales (AuS) vorgestellt.
Am 4. November 2024 findet die Anhörung zum SGB-III-Modernisierungsgesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales (AuS) statt. In dieser werden auch die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative beraten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Abschluss der Auschussanhörung ist für Mitte November geplant.
Mitte November sollen die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfinden.
Die zweite Lesung im Bundesrat ist für Ende des Jahres geplant.
1. Wie schnell soll das alles umgesetzt werden?
Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Anpassungen am 2. Oktober 2024 beschlossen. Jetzt entscheidet der Deutsche Bundestag über die Entwürfe der gesetzlichen Regelungen. Dies kann zu Änderungen führen, weshalb die parlamentarischen Beratungen abzuwarten sind. Derzeit ist vorgesehen, dass die Maßnahmen zum 1. Januar 2025 bzw. zum 1. Juli 2025 oder zum 1. September 2025 in Kraft treten.
Sofern für einzelne Anpassungen Fachliche Weisungen notwendig sind, werden diese erst nach Verabschiedung des Gesetzes erarbeitet und veröffentlicht.
2. Warum werden die Leistungsminderungen angepasst?
Der Sozialstaat erhöht seine Zielgenauigkeit. Wer Mitwirkungspflichten verletzt, muss künftig mit deutlicheren Leistungsminderungen rechnen.
Die geplante einheitliche Minderungshöhe (30 Prozent) und -dauer (3 Monate) bei Pflichtverletzungen sind auch eine Verwaltungsvereinfachung für die Jobcenter und schaffen mehr Transparenz für die Leistungsberechtigten darüber, welche Folgen fehlende Mitwirkung hat. Dabei wird der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rahmen eingehalten.
In Bezug auf die Wahrnehmung von Terminen soll klargestellt werden: Das Nicht-Erscheinen verhindert die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsberechtigten und den Jobcentern und damit auch eine wirksame Integrationsarbeit. Die Minderungshöhe bei einem Meldeversäumnis soll deshalb künftig 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat betragen.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
3. Warum wird eine Meldepflicht eingeführt?
Arbeitslose Leistungsberechtigte sollen künftig monatlich vom Jobcenter zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden, wenn dies für ihre Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.
Für die Qualität des Integrationsprozesses und damit den Integrationserfolg ist es von zentraler Bedeutung, mit den Leistungsberechtigten im kontinuierlichen Kontakt zu stehen. Häufige Gespräche sind insbesondere für diejenigen wichtig, die dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen, also arbeitslos sind. Die dafür nötigen Ressourcen müssen auf diejenigen arbeitslosen Leistungsberechtigten konzentriert werden, bei denen dies die Integrationschancen verbessert.
Dies ist besonders bei Leistungsberechtigten in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs der Fall, um bei diesen Menschen einen längerfristigen Bezug zu vermeiden. Auch können hierdurch die Integrationschancen von Absolventen von Fördermaßnahmen und Integrations- oder Berufssprachkursen verbessert werden.
Über die konkrete Umsetzung der Meldepflicht entscheiden die Jobcenter.
4. Wie soll Schwarzarbeit bei gleichzeitigem Bürgergeldbezug intensiver bekämpft werden?
Wer schwarz arbeitet und gleichzeitig Bürgergeld bezieht, muss künftig mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen. Der Katalog der Pflichtverletzungen soll zukünftig auch Schwarzarbeit umfassen. Konkret heißt das: Teilen die Zollbehörden dem Jobcenter mit, dass neben dem Bürgergeldbezug schwarzgearbeitet wurde, so mindert sich der Regelbedarf um 30 Prozent. Weiterhin gilt: Alle zu Unrecht gewährten Leistungen sind zu erstatten.
Daneben soll die Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und der Zollverwaltung verbessert werden, um Schwarzarbeit noch wirkungsvoller aufzudecken. Dafür sollen die bereits bestehenden Verfahren intensiver genutzt werden.
Geplantes Inkrafttreten: Schwarzarbeit als Pflichtverletzung 1. Januar 2025, Verpflichtung der Jobcenter, Verdachtsfälle an die Zollbehörden zu melden: erster Tag auf die Verlündung folgenden Kalendermonats.
5. Warum wird die Karenzzeit Vermögen verkürzt?
Die bisherige Karenzzeit, innerhalb derer für das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein höherer Vermögensfreibetrag gilt, wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Das Bürgergeld soll als eine existenzsichernde und steuerfinanzierte Leistung denen vorbehalten bleiben, die es wirklich benötigen. Wer hohes Vermögen hat, muss dieses für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Leistungsberechtigten soll klar sein, dass sie ihren Fokus auf die Erzielung eines bedarfsdeckenden Einkommens durch Aufnahme einer nachhaltigen Arbeit richten sollen.
Nach Ablauf der Karenzzeit bleibt es unverändert bei einem Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person. Das den Freibetrag übersteigende Vermögen wird dann zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
6. Was wird beim Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) geändert?
Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird auf alle Instrumente der Beschäftigungsförderung ausgeweitet (Einstiegsgeld, Eingliederungszuschuss, Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt). Damit wird die Beschäftigungsaufnahme gestärkt und die Möglichkeit der Arbeitgeberförderung ausgeweitet.
Der PAT verfolgt als Finanzierungsinstrument das Prinzip, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu fördern. Hierfür können durch geförderte Beschäftigung eingesparte Bürgergeld- und Unterkunftsleistungen zur Finanzierung geförderter Beschäftigung herangezogen werden. Bisher gibt es diese Möglichkeit nur bei Förderungen nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt).
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
7. Warum werden die Regelungen zur Zumutbarkeit angepasst?
Um manche Arbeitsangebote nicht von vornherein auszuschließen, sollen die Regelungen für die Zumutbarkeit angepasst werden. Schon bislang waren grundsätzlich auch weite Pendelzeiten zumutbar. Das soll nun gesetzlich präzisiert werden.
Konkret heißt das, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden eine Pendelzeit von zweieinhalb Stunden, bei mehr als sechs Stunden eine Pendelzeit von bis zu drei Stunden grundsätzlich zumutbar sein soll.
Ein Umzug ist zumutbar, wenn er durch Aufnahme einer konkreten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit perspektivisch dazu beiträgt, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Nach vier Monaten ist ein Umzug in jedem Fall zumutbar, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
Für Pflegende und Erziehende sollen Ausnahmen gelten.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
8. Wie sind die weiteren Verabredungen der Bundesregierung zur Änderung beim Bürgergeld ausgestaltet?
Anschubfinanzierung
Mit der Anschubfinanzierung sollen Langzeitarbeitslose bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit 1.000 Euro unterstützt werden, wenn es ihnen gelingt, durch die Beschäftigungsaufnahme den Bürgergeldbezug nachhaltig zu verlassen.
Durch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird sichergestellt, dass ausschließlich solche Beschäftigungen honoriert werden, mit denen die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt werden. So wird das Risiko einer schnellen Rückkehr in das Bürgergeld verringert.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
Arbeitsgelegenheiten
Künftig sollen auch Menschen, die sich der Teilnahme an Maßnahmen verweigern oder Termine beim Jobcenter nicht wahrnehmen zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden können. Diese Ausweitung der Zielgruppe wird durch Anpassung der Fachlichen Weisung geregelt.
Umsetzung durch Anpassung der Fachlichen Weisung, geplant für November 2024
Integrationspraktikum
Geflüchtete Menschen im Leistungsbezug des SGB II haben teilweise auch nach einem Integrationskurs Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Teilweise bestehen auch Vorbehalte bei Arbeitgebern, die Bürgergeld-Beziehenden noch keine konkrete Arbeit anbieten möchten, obwohl sie Personalbedarf haben.
Das neue Integrationspraktikum für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem Aufenthaltsstatus nach dem Aufenthaltsgesetz dient dazu, in diese Lücke zu stoßen und Hemmnisse abzubauen. Die Maßnahme erlaubt es Arbeitgebern und Geflüchteten, für eine festgelegte, begrenzte Zeit einen Raum des gemeinsamen Kennenlernens und Ausprobierens zu schaffen. Die Praktikumsdauer liegt zwischen vier und zwölf Wochen und kann in besonderen Fällen auf 16 Wochen verlängert werden.
Die Maßnahme greift nur unter bestimmten Voraussetzungen, um Missbrauch zu vermeiden. So ist sie etwa nur dann zulässig, wenn in den sechs Monaten nach dem Integrationskurs ein Vermittlungserfolg nicht mit anderen Aktivierungsmöglichkeiten zu erwarten ist.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
Berufsbegleitender Spracherwerb
Mit dem Job-Turbo für Geflüchtete ist die Erwartung an Arbeitgeber verbunden, diese bereits mit grundständigen Deutschkenntnissen einzustellen. Mit den neuen Job-Berufssprachkursen wurde Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein sehr individuelles Kursangebot an die Hand gegeben, welches das breite Angebot an Berufssprachkursen ergänzt. Aber: Gerade kleinen und mittleren Unternehmen fällt es oft schwer, ihre Beschäftigten im notwendigen Umfang für Sprachkurse freizustellen.
Deshalb sollen Arbeitgeber künftig für bezahlte Freistellungen von der Arbeit für Berufssprachkurse einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt aus dem SGB III erhalten, wenn der berufsbegleitende Spracherwerb wegen einer erschwerten Beschäftigungsaufnahme oder zur Stabilisierung der Beschäftigung erforderlich ist. Der Zuschuss erhöht die Chancen, dass Menschen mit geringen Deutschkenntnissen ein Arbeitsangebot erhalten. Er ist gestaffelt und beträgt je nach Unternehmensgröße 25 bis 75 Prozent des auf die Freistellung entfallenden Arbeitsentgelts.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2025
9. Welchen Einfluss haben die Anpassungen auf die Arbeit der Jobcenter?
Das BMAS ist im stetigen Austausch mit der Praxis und hatte bei der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Regelungen deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeit in den Jobcentern im Blick. Mehrbelastungen der Mitarbeitenden sollen durch die Regelungen nicht entstehen. Auch werden mit den Anpassungen keine neuen Zielvorgaben formuliert.
Mit den Vorschlägen für Anpassungen im SGB II reagiert die Bundesregierung auf aktuelle Entwicklungen, haushälterische Notwendigkeiten und die gesellschaftlichen Debatten. Wichtig war auch, bestehende Regelungen anzupassen, da sie zu Fehlinterpretationen oder zu viel Bürokratie führten. Die durch das BMAS mit der Einführung des Bürgergeld-Gesetzes verfolgten Zielsetzungen, wie sie in den bereits veröffentlichten Videoantworten dargestellt wurden, haben nach wie vor Bestand. Daran können sich die Jobcenter bei ihrer Arbeit weiterhin orientieren.
10. Was wird von den Mitarbeitenden jetzt konkret erwartet?
Die Bundesregierung rückt mit den Vorschlägen nicht von den Leitideen des Bürgergeld-Gesetzes ab. Das Bürgergeld ist ein lernendes System. Der Fokus bleibt auf eine nachhaltige Integration in Arbeit gerichtet. Der Prozess wird allerdings verbindlicher gestaltet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Jobcenter die Anpassungen im Rahmen ihrer Kompetenzen und Erfahrungen umsetzen werden. Die Jobcenter kennen ihre Rahmenbedingungen vor Ort. Die Bundesregierung vertraut darauf, dass sie in eigener Verantwortung die notwendigen arbeitsmarktpolitischen Strategien entwickeln. Hierzu braucht es keine vertiefenden Zielvorgaben.
11. Was bedeuten die Änderungen für Menschen, die Bürgergeld erhalten?
Erklärtes Ziel der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist es, mehr Menschen in Arbeit zu bringen und für mehr Fairness im Sozialstaat zusorgen. Die Jobcenter werden weiterhin alle Menschen, die Bürgergeld erhalten, aktiv dabei unterstützen, den Weg (zurück) ins Arbeitsleben zu finden. Die individuellen Herausforderungen bleiben im Fokus und sollen mit Hilfe der Jobcenter z.B. durch Qualifizierung behoben werden. Gemeinsam sollen so die Chancen erhöht werden, schneller in Arbeit zu kommen. Dabei kann mehr Verbindlichkeit zwischen Jobcentern und Bürgergeldbeziehenden hilfreich sein. Die gute Zusammenarbeit bleibt für den Erfolg somit ausschlaggebend.
Der Bundesregierung ist es unverändert wichtig, dass die Menschen auf die Arbeit der Jobcenter vertrauen und aktiv an ihrer Integration in Arbeit mitwirken. Sie sollen weiterhin in ihrer Eigenverantwortung gestärkt und unterstützt werden, um Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
12. Warum werden nicht die Ergebnisse der gesetzlich vorgesehenen Evaluation abgewartet?
Dass beim Bürgergeld jetzt bereits nachgesteuert wird, ist auf erste Erfahrungen und die damit deutlich gewordenen Handlungsbedarfe zurückzuführen.
Die gesetzlich vorgesehene Evaluation ist ein wichtiger Bestandteil für die politische Entscheidungsfindung und hilft, die Gesetzgebung kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Evaluation durch das IAB werden weiterhin eine zentrale Rolle in der langfristigen Ausrichtung und Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende spielen.
13. Ist das nicht eine Rückabwicklung des Bürgergeldes?
Nein. Das Bürgergeld bleibt eine verlässliche Leistung des Sozialstaats für Menschen, die in Not geraten sind und deren Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist. Wichtige Neuerungen, die mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführt wurden, bleiben bestehen: Dazu gehören u.a. der Fokus auf nachhaltige Vermittlung durch Weiterbildung und Qualifizierung, der Kooperationsplan oder die Karenzzeit für das Wohnen.
Ziel bleibt es, Menschen aus der Hilfebedürftigkeit zu holen und sie dauerhaft in eine stabile Beschäftigung zu bringen. Dabei werden die Menschen mit den Leistungen unterstützt, die sie für eine erfolgreiche Integration in Arbeit benötigen.
14. Wie ist es im kommenden Jahr um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter bestellt?
Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 sieht mehr Mittel für das Gesamtbudget der Jobcenter vor, als in der bisherigen Finanzplanung für das Jahr 2025 veranschlagt. So stellt der Bund jährlich 600 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.
Insgesamt stehen nach dem Haushaltsentwurf Mittel in Höhe von 9,661 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- Die jährlichen Ansätze für Verwaltungskosten und Eingliederungsmittel erhöhen sich um 600 Millionen Euro und betragen zusammen 8,95 Milliarden Euro.
- Zusätzlich können im Jahr 2025 Ausgabereste zu Lasten aller Einzelpläne in einem Rahmen von 350 Millionen Euro in Anspruch genommen werden.
- Weitere 361 Millionen Euro werden den Jobcentern am Jahresanfang nach der Regelung zum Ausgleichsbetrag gemäß § 459 SGB III zur Verfügung gestellt. Die Mittel kommen von der Bundesagentur für Arbeit. Sie dienen der Ausfinanzierung von Maßnahmen zu Förderungen der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation, die spätestens im Jahr 2024 begonnen worden sind oder auf im Jahr 2024 ausgegebenen Gutscheinen beruhen. Die Jobcenter administrieren diese Maßnahmen über den 1. Januar 2025 hinaus bis zum individuellen Ende.
Zudem wird der Passiv-Aktiv-Transfer fortgesetzt, mit dem bis zu 700 Millionen Euro zusätzlich für Förderungen nach § 16i SGB II aus dem Ansatz für das Bürgergeld zur Verfügung stehen. Darüber hinaus geht die Finanzierung der Bereiche Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation auf die Agenturen für Arbeit über und muss nicht mehr von den Jobcentern getragen werden.
Dieses Ergebnis steht noch unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Verfahrens zum Haushalt 2025, das voraussichtlich am 14. November 2024 zum Abschluss kommt. Bundesminister Hubertus Heil und das BMAS werden sich hierbei auch weiterhin für eine gute Ausstattung der Jobcenter einsetzen, insbesondere auch mit Blick auf mögliche Bedarfe vor dem Hintergrund der Wachstumsinitiative.