- Ziel und Vereinbarkeit mit dem Bürgergeld
- Haushalt, Personal
- Dauer, Erfolgsmessung
- Motivation von Arbeitgebenden und Geflüchteten
- Vermittlung
- Umgang mit Leistungsberechtigten in Phase 3
- Jugendliche
- Wiederholerstunden zum Integretionskurs
- Ortsabwesenheit
- Leistungsminderungen
- Sprachkurse, Sprachförderung
- Qualifikationen, Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Ziel und Vereinbarkeit mit dem Bürgergeld
Wie ist der Job-Turbo mit den Zielen und Grundsätzen (Vertrauen, Kooperation, Qualifizierung) des Bürgergeldes vereinbar?
Hinter dem Job-Turbo steckt zwar keine gesetzliche Neuerung, dennoch stellt er für die Jobcenter eine große Aufgabe dar. Bei dessen Umsetzung und der Integration Geflüchteter in Arbeit und Gesellschaft können die Jobcenter an ihre bisherige gute Arbeit anknüpfen.
Ziel des Job-Turbos ist es, dass geflüchtete Menschen, die den Integrationskurs absolviert und grundständige Deutschkenntnisse erworben haben, schnell Arbeitserfahrung in Deutschland sammeln und den Einstieg in den Arbeitsmarkt schaffen. Menschen können sich sonst auch von Arbeit entwöhnen. Der Job-Turbo gliedert sich dabei in drei Phasen:
- In der ersten Phase geht es um Ankommen, Orientierung und grundlegenden Spracherwerb, der in der Regel im Integrationskurs erfolgt.
- In der zweiten Phase geht es darum, den Einstieg in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu finden. Geflüchtete sollen früh erste Arbeitserfahrung in Deutschland sammeln, denn je länger ein Mensch arbeitslos ist, desto schwieriger wird der erneute Berufseinstieg. Dabei können die erworbenen Sprachkenntnisse on-the-job gefestigt und erweitert werden.
- Aufbauend auf ersten Erfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt haben Geflüchtete in einer dritten Phase - soweit möglich und sinnvoll - die Möglichkeit, sich mit Unterstützung der vorhandenen Fördermöglichkeiten, zu Fachkräften weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu stabilisieren.
Der Job-Turbo bettet sich damit in die Kernideen des Bürgergeld-Gesetzes ein. Er bedeutet auch kein Abrücken von der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs: Vielmehr geht es darum, dass die Geflüchteten erste Arbeitserfahrungen machen, gleichzeitig ihre sprachlichen Fähigkeiten on-the-job verbessern und dabei die weitere Qualifizierung nicht aus den Augen verlieren. Auch im Job-Turbo sind die Jobcenter auf Augenhöhe mit den Leistungsberechtigten: Die Jobcenter und die Geflüchteten besprechen die nächsten Schritte der Integration zusammen und halten die Ergebnisse gemeinsam im Kooperationsplan fest.
Der Job-Turbo vermeidet unnötige Wartezeiten und „Vermittlungspausen“ und dient damit nicht nur der Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt, sondern auch ihrer sozialen Teilhabe.
Haushalt, Personal
Werden durch die Fachliche Weisung zum Job-Turbo die Mitbestimmungstatbestände der Personalräte ausgehebelt?
An der Geltung der Mitbestimmungstatbestände ändert sich nichts. Die Personalvertretungen der Jobcenter sind grundsätzlich (nur) mitbestimmungsberechtigt bei Maßnahmen, die in der Entscheidungsbefugnis der Jobcenter selbst liegen (hingegen nicht bei Maßnahmen, die von den Trägern getroffen werden). Die konkrete sog. Kundenkontaktdichte und damit der Personaleinsatz in den Jobcentern obliegt dezentral den gemeinsamen Einrichtungen sowie den Entscheidungen in den kommunalen Jobcentern. Auf mögliche Beteiligungen der örtlichen Personalvertretungen wurde in der Weisung in Bezug auf die Nutzung der opDS-Musterabfragen hingewiesen.
Werden zusätzliche Mittel zur Umsetzung des Job-Turbos, insbesondere für Personal, um die berufsbegleitende Sprachförderung und die Kontaktdichte zu realisieren, bereitgestellt?
Der Haushaltsausschuss stellt den Jobcentern im Vergleich zum Haushaltsentwurf für das Jahr 2024 700 Millionen Euro an zusätzlichen Mitteln zur Verfügung. Die Mittel sollen die Umsetzung des Job-Turbos unterstützen. Im Ergebnis beträgt das Gesamtbudget im SGB II in diesem Jahr 10,55 Milliarden Euro. Weitere bis zu 700 Millionen Euro können für Förderungen nach § 16i SGB II über den Passiv-Aktiv-Transfer aktiviert werden. Wie üblich entscheiden die Jobcenter vor Ort, wie sie diese Mittel einsetzen.
Für die Berufssprachkurse und die neuen berufsbegleitenden Job-Berufssprachkurse stehen nach den prognostizierten Teilnehmendenzahlen ausreichend Mittel zur Verfügung.
Es zeigt sich, dass der niedrige Betreuungsschlüssel durchaus sinnvoll ist, warum wird dieser nicht dauerhaft eingesetzt?
Die Entscheidung über den Personaleinsatz liegt in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter. Der Betreuungsschlüssel ist einer von sieben Einflussfaktoren, aufgrund derer die Jobcenter jährlich ihre Stellenbedarfe im Rahmen des Vorgehensmodells ermitteln. Die Trägerversammlungen der Jobcenter entscheiden zudem über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen.
Ist es gewollt, dass durch den Job-Turbo das Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit abzubauen, ausgesetzt wird, die Stellen für Netzwerk ABC-Aufgaben anders eingesetzt werden?
Für das Jahr 2024 konnten Kürzungen im SGB II-Budget vermieden werden, sodass die finanzielle Ausstattung der Jobcenter an das Niveau des letzten Jahres anknüpft. Auch wenn der Job-Turbo die Jobcenter mitunter vor Herausforderungen stellen kann, dürfen die weiteren Zielgruppen nicht aus dem Blick geraten. Das Tagesgeschäft sowie die Beratung und Aktivierung aller weiteren Leistungsberechtigen, insbesondere auch derer, die schon seit langer Zeit arbeitslos sind, haben weiterhin eine hohe Bedeutung. Darin reiht sich auch der Job-Turbo ein: Die intensive Beratung der Geflüchteten ist (zunächst) auf ein halbes Jahr nach Abschluss des Integrationskurses begrenzt und als Absolventenmanagement zu verstehen.
Über die Verwendung der vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen - und etwaige Kompensationen bei Engpässen - entscheiden die Jobcenter in jeweiliger dezentraler Verantwortung selbst. Wie viele und welche Eingliederungsleistungen für die jeweiligen Ziele einzusetzen sind, hängt auch maßgeblich von den örtlichen arbeitsmarktlichen Bedingungen ab, die die Jobcenter am besten einschätzen können, sodass diese entsprechend ihrem Bedarf, den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteleinsatz individuell festlegen.
Gleichwohl können veränderte arbeitsmarktliche Bedingungen dazu führen, dass gesonderte Teams oder eine spezifische Aufgabenwahrnehmung für die Netzwerke ABC in einem Jobcenter als nicht mehr zielführend bzw. zweckgerecht angesehen werden. Die Umsetzung der Netzwerke ABC wird regulär aus den Verwaltungs- und Eingliederungstiteln der Jobcenter finanziert. Zusätzliche Mittel standen hierfür auch in der Vergangenheit nicht zur Verfügung. Im Stellenplan der BA wurden allerdings über KW-Stellen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, die für den Aufgabenbereich der Netzwerke ABC in Anspruch genommen werden konnten. Diese KW-Stellen werden ab dem 31.12.2025 wegfallen. Die Jobcenter entscheiden auch hier in dezentraler Verantwortung, ob die Netzwerke ABC in gesonderte Teams umgesetzt werden oder ob sie die personellen Ressourcen in anderen Aufgabenbereichen einsetzen.
Fachkräfte fehlen auch im Jobcenter, wie sollen die neuen Aufgaben von den Mitarbeitenden umgesetzt werden? Unterliegt das Personal, das wir für den Job-Turbo einstellen, Befristungen?
Der Personaleinsatz in den Jobcentern liegt in deren dezentraler Verantwortung. Auch die konkrete Umsetzung der Aufgaben mit den vorhandenen personellen Ressourcen wird unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen vor Ort getroffen. Im Personalhaushalt der BA für das Jahr 2024 stehen 245,5 gesperrte Stellen zur Verfügung, um Geflüchtete aus der Ukraine in den gemeinsamen Einrichtungen betreuen zu können und die Leistungsgewährung sicherzustellen. Diese Stellen können entsperrt werden, wenn Zuwächse bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. Bedarfsgemeinschaften eingetreten sind, die einen erhöhten Personalbedarf begründen. Ist dies der Fall, sind auch die kommunalen Träger der gemeinsamen Einrichtungen gefordert, Personal in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen. Diese Stellen sind mit einem kw-Vermerk zum 31.12.2025 versehen.
Dauer, Erfolgsmessung
Woran misst das BMAS am Ende des Jahres konkret den Erfolg des Job-Turbos?
Für eine Erfolgsbewertung der konkreten Maßnahmen des im Oktober 2023 gestarteten Job-Turbos ist es zurzeit noch zu früh. Daten zur Grundsicherungs- und Beschäftigungsstatistik werden mit zeitlichem Verzug veröffentlicht, sodass erst in den kommenden Monaten durch eine umfassende Gesamtbetrachtung eine Einschätzung möglich ist. Ob und wie der Job-Turbo gewirkt hat, wird nicht allein auf der Grundlage konkreter Quoten und Indikatoren zu beurteilen sein. Genauso wie die Integration Geflüchteter eine umfassende Aufgabe für unsere ganze Gesellschaft ist, wird der Erfolg der Integration in Arbeit auch von der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen beeinflusst, etwa von der Verfügbarkeit einer Kinderbetreuung. Gleichwohl werden alle Beteiligten am Erfolg des Job-Turbos und letztlich konkret an der Frage Wie vielen Menschen haben wir in Arbeit gebracht?
und Was haben wir für unterstützende Aktivitäten zur Integration geleistet
gemessen - das betrifft die Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und Agenturen für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genauso wie die Unternehmen.
Motivation von Arbeitgebenden und Geflüchteten
Es gibt nach wie vor Probleme im Einstellungsverhalten arbeitgebendenseitig. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer bewerben sich und werden trotz Sprachniveau A2 und B1 nicht eingestellt. Wie kann dem begegnet werden? Welche Anreize können für Arbeitgebende gesetzt werden, sich auf die Zielgruppe einzulassen?
In der Arbeitgebendenansprache durch die Jobcenter kann über die neuen Möglichkeiten zur berufsbegleitenden sprachlichen Weiterbildung (vgl. unten unter Sprachförderung) sowie zu den Fördermöglichkeiten beraten werden.
Zudem stellen viele Arbeitgeber zunehmend auch Geflüchtete mit weniger guten Sprachkenntnissen ein. Der lokale Arbeitgeberservice sollte die Arbeitgeber vor Ort auf gute Erfahrungen in anderen Regionen hinweisen, und den Geflüchteten sollte vermittelt werden, dass Sie sich nicht entmutigen lassen sollen.
Für Betriebe und Unternehmen gibt es ein breites Portfolio an Fördermöglichkeiten, das die Jobcenter nutzen:
Die Feststellung von beruflichen Fähigkeiten kann bereits im Rahmen einer Maßnahme bei Arbeitgebenden nach § 45 SGB III gefördert werden. Diese Förderung, mit einer Dauer von bis zu 12 Wochen, umfasst auch die Übernahme notwendiger Fahrt- und Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für Arbeitsmittel. In Vorbereitung auf eine Berufsausbildung stehen weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter zur Verfügung; so können sich Geflüchtete und Arbeitgebende beispielsweise in einer Einstiegsqualifizierung kennenlernen, die im Idealfall in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis mündet.
Als weitere Möglichkeit stehen Eingliederungszuschüsse zur Verfügung. Höhe und Dauer der Förderung variieren je nach Einschränkung der Arbeitsleistung und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Hier gibt es Förderungen in Höhe von bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Für Ältere (über 55-Jährige) und Menschen mit Schwerbehinderung gibt es großzügigere Fördermöglichkeiten.
Wichtig ist, dass Jobcenter, der gemeinsame Arbeitgeber-Service und die weiteren Arbeitsmarktakteurinnen und-akteure und Sozialpartnerinnen und -partner diese Informationen den Geflüchteten und den Arbeitgebenden immer wieder anbieten, damit diese Instrumente auch genutzt werden. Hierbei haben sich Bündnisse und Netzwerke, die unter anderem die BCA in den Jobcentern regelmäßig aufbauen, als gewinnbringend erwiesen. Auch die Verbreitung von Beispielen guter Praxis in Betrieben in diesen regionalen Netzwerken kann andere Personalverantwortliche ermutigen, eine Einstellung eines Geflüchteten bei noch nicht perfekten Sprachkenntnissen zu wagen.
Was unternehmen das BMAS und der Sonderbeauftragte der Bundesregierung, um Unternehmen in den Job-Turbo einzubinden?
Das BMAS ist auf verschiedenen Ebenen aktiv, um die Arbeitgeber in den Job-Turbo einzubinden und dazu aufzurufen, Geflüchtete verstärkt auch ohne gute Deutschkenntnisse zu beschäftigen und berufsbegleitend weiter zu qualifizieren. In einer gemeinsamen Erklärung vom 20. November 2023 haben Bundesminister Heil, die Bundesagentur für Arbeit, die Spitzenverbände der Wirtschaft, Gewerkschaften, Unternehmen und die kommunalen Spitzenverbände ihre Bereitschaft bekräftigt, den von der Bundesregierung gestarteten Job-Turbo aktiv zu unterstützen. Das BMAS führt mit den Unterzeichnenden einen fortlaufenden Dialogprozess zur Umsetzung der Erklärung. Das BMAS adressiert im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit gezielt Unternehmen, etwa über Social-Media-Kanäle, und wirbt für die Möglichkeiten, die sich für Unternehmen mit der Einstellung Geflüchteteter ergeben. Der Sonderbeauftragte der Bundesregierung, Daniel Terzenbach, wirbt bei Unternehmen und Verbänden für die verstärkte Einstellung Geflüchteter - auch unterhalb des bisher häufig verlangten Sprachniveaus.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einer gemeinsamen Erklärung mit dem Sonderbeauftragten und der BA vom 20. Februar 2024 seine Unterstützung für den Job-Turbo und seine Bereitschaft erklärt, gemeinsam mit der BA passgenaue Lösungen für Beschäftigung, Qualifizierung und Sprachförderung Geflüchteter gerade in den kleinen Betrieben des Handwerks anzubieten.
Die Beschäftigung von Geflüchteten ist für viele kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Herausforderung. Speziell hierfür hat die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) des BMAS einen Kurzcheck „Geflüchtete im Betrieb integrieren“ erstellt, um Arbeitgebenden Tipps und konkrete Handlungsanweisungen zu geben. Darüber hinaus hat INQA ein Magazin mit aktuellen Praxisbeispielen aus kleinen und mittleren Unternehmen zur Integration von Geflüchteten erarbeitet. Kurzcheck und Magazin stehen kostenfrei zur Verfügung.
Seitens der Arbeitgebenden gibt es vermehrt Rückmeldungen, dass es Sicherheitsbestimmungen im Rahmen einer bestimmten gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur auf Deutsch geben dürfe. Entspricht das der Wahrheit und wenn ja, gäbe es die Möglichkeit dies zu ändern, damit Sicherheitsbestimmungen mehrsprachig herausgegeben werden dürfen?
Es gibt keine gesetzliche Anforderung, dass Sicherheitsbestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur in deutscher Sprache ausgegeben werden dürfen. Arbeitsschutzrechtliche Sicherheitsbestimmungen können mehrsprachig herausgegeben werden.
Die Haltung der Geflüchteten ist zum Teil sehr fordernd. Wünsche können nicht immer erfüllt werden. Integration ist aber keine Einbahnstraße. Wie kann man die Erwartungshaltung an die Geflüchteten besser adressieren?
Zunächst einmal sollten die beruflichen Qualifikationen aus der Ukraine und die Sprachkenntnisse mit den typischen Anforderungen von Arbeitgebern verglichen werden, die Stellen auf dem Niveau von Fachkräften, Spezialisten oder Experten besetzten wollen damit die Geflüchteten ein realistisches Bild vom lokalen Stellenmarkt erhalten.
Die Integration in Arbeit nach Flucht braucht eine Beratung zu realistischen Einstiegsmöglichkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Bei sprachlichen und anderen Hürden ist ein Berufseinstieg unterhalb des Qualifizierungsniveaus bzw. der zuletzt in der Heimat ausgeübten Beschäftigung weit verbreitet. Zentral sind die beruflichen Perspektiven. „Schnell und nachhaltig“ sind dabei kein Widerspruch: Mittelfristiges Ziel sind potenzialadäquate Beschäftigungen durch berufsbegleitende Qualifizierungen sowie die berufliche Weiterentwicklung zur Fachkraft on-the job, wo immer das möglich und sinnvoll ist. Wichtig ist es, Vertrauen zu schaffen, dass die Weiterentwicklung als Mitarbeitende zur Fachkraft professionell von der Arbeitsverwaltung begleitet wird.
Längere Arbeitslosigkeit verschlechtert dagegen die Chancen auf eine möglicherweise bessere geeignete Stelle.
Das BMAS adressiert im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit gezielt Geflüchtete, etwa über Social-Media-Kanäle, und informiert, dass sich nach Abschluss der Integrationskurse die Chance für sie bietet und von ihnen auch erwartet wird, Arbeitserfahrung zu sammeln. Die BA nutzt die Kommunikation über Social-Media-Kanäle, um relevante Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten, Schulungen und Unterstützungsprogrammen direkt an die geflüchteten Menschen zu übermitteln. Durch eine aktive Präsenz in den sozialen Medien und die direkte Interaktion mit den Communities der Geflüchteten kann die Arbeitsverwaltung eine offene Kommunikation fördern und Transparenz zu ihren Beratungs- und Förderangeboten schaffen.
Zudem haben der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil, der Sonderbeauftragte für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten Daniel Terzenbach und der Botschafter der Ukraine in Deutschland Oleksii Makeiev in einem gemeinsamen Brief an ukrainische Geflüchtete gewandt. In diesem Brief wird auf die Unterstützungsmaßnahmen hingewiesen und deutlich gemacht, dass eine Arbeitsaufnahme in Deutschland erwartet wird und für alle Beteiligten von Vorteil ist.
Wo Mitwirkung fehlt und z.B. Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund nicht angenommen werden, sollen wie bei allen anderen Leistungsbeziehenden auch die bekannten Instrumente bei Verletzung von Mitwirkungspflichten zum Einsatz kommen.
Wie können Beratungsstellen vor Ort verstärkt eingebunden werden? (z.B. Migrationsberatung)
Zusammenarbeit vor Ort ist eine dezentrale Aufgabe, denn die Beteiligten kennen die regionalen Gegebenheiten und Akteure am besten. Vielfach gibt es bereits gute Erfahrungen der Zusammenarbeit mit Organisationen und Verbänden von Migrantinnen und Migranten sowie mit entsprechenden Beratungsstellen. Es empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) sowie zielgruppensepzifisch mit den lokalen Arbeitsmarktakteuren aus den Bundesprogrammen „MY TURN - Frauen mitMigratiopnserfahrung starten durch“ und „WIR".
Vermittlung
Warum wird die Ermessens-Einschätzung von erfahrenen Integrationsfachkräften nicht mehr geschätzt? Ihnen wird im Job-Turbo nicht zugetraut, einzuschätzen, wer Gespräche in der Arbeitsvermittlung benötigt.
Diese Wertschätzung für die Integrationsfachkräfte ist auch Teil des Job-Turbos. Die Erhöhung der Kundenkontaktdichte auf im Durchschnitt alle sechs Wochen dient der Verbesserung der Integrationschancen. Mit wem häufiger gesprochen wird, der ist auch mehr im Blickfeld und der kann auch besser und schneller gefördert werden. Diese Verdichtung der Zusammenarbeit soll in einer Weise stattfinden, die einem gelungenen Integrationsprozess dient. Dies ist eine Ermessensentscheidung, die nur vor Ort, unter Berücksichtigung des Einzelfalles von und mit den Integrationsfachkräften getroffen werden kann.
Wie soll mit potenziellem Gegensatz zügige Vermittlung vs. nachhaltige Vermittlung (Beendigung Hilfebedürftigkeit) umgegangen werden?
Der Job-Turbo steht nicht im Widerspruch zum Kerngedanken des Bürgergeldes einer dauerhaften und möglichst qualifizierten Arbeitsmarktintegration. Ziel ist und bleibt es, Geflüchtete nachhaltig in Arbeit zu integrieren und damit auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration zu leisten. Die Integration Geflüchteter soll nun aber deutlich beschleunigt werden, denn der Job-Turbo kombiniert Schnelligkeit und Nachhaltigkeit. Wo immer eine Weiterentwicklung zur Fachkraft sinnvoll und möglich ist, darf die Arbeitsmarktintegration nicht mit der zuerst vermittelten Helferstelle enden.
In diesem Zusammenhang ist Phase 3 des Job-Turbos besonders wichtig: Hier soll der Integrationsprozess weiter darauf ausgerichtet werden, möglichst potentialadäquat zu integrieren, ggf. auch durch berufsbegleitende Qualifizierung.
Inwieweit werden externe Bildungsträger mit Coachings (Jobcoachings etc.) weiter mit eingebunden, wenn die Personalressource im Jobcenter knapp ist?
Der Job-Turbo verändert grundsätzlich nichts an der Möglichkeit, auch Eingliederungsleistungen zu nutzen, die durch externe Dritte durchgeführt werden können. § 16k SGB II ermöglicht es den Jobcentern, das Coaching selbst mit eigenem Personal durchzuführen oder Dritte mit der Durchführung zu beauftragen. Dies entscheiden die Jobcenter dezentral und vor Ort. Somit kann bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen weiterhin auf das Angebot von Trägern für die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB zurückgegriffen werden. Auch Coachings mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III sind weiterhin möglich.
Kontaktdichte, Priorisierung
Wie verbindlich ist 6-wöchige Kontaktdichte nach Abschluss des Integrationskurses? Inwieweit wird bei der Kontaktdichte zwischen Leistungsberechtigten mit und ohne Migrationshintergrund unterschieden?
Um den Einstieg in den Arbeitsmarkt effektiv zu begleiten, ist es sinnvoll, dass die Jobcenter die Geflüchteten nach dem Abschluss des Integrationskurses regelmäßig einladen und beraten. Dabei handelt es sich um keine neue Vorgabe; das reguläre Absolventenmanagement sieht eine kontinuierliche, individuelle Betreuung bereits vor. Die Erhöhung der Beratungsintensität unterstützt die schnellere Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten. Durch regelmäßige Kontakte können Vermittlungshindernisse schnell festgestellt und effektiv angegangen werden und schließlich die konkrete Vermittlung beschleunigt werden. Auch die in den Kooperationsplänen festgelegten Ziele können über diesen Turnus regelmäßig überprüft und bei Bedarf schnell angepasst werden. In den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Integrationskurses besteht ein hohes Potenzial für die Arbeitsaufnahme der Geflüchteten. Dieses zeitliche Fenster sollte genutzt werden. Deshalb sieht die Fachliche Weisung der BA vor, dass Kontakte im Durchschnitt alle sechs Wochen stattfinden sollen und die konkrete Kontaktdichte einem zielgerichteten individuellen Integrationsprozess dienen soll.
Der Personaleinsatz in Bezug auf die Umsetzung der Kontaktdichte vor Ort liegt jedoch in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter: Die Jobcenter entscheiden hierüber eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten. Dies bedeutet jedoch keine Schlechterstellung der übrigen Leistungsberechtigen oder eine Vernachlässigung des Tagesgeschäfts der Jobcenter: Alle Leistungsberechtigten, die ein gleich hohes Potenzial für eine Arbeitsaufnahme haben, sollen auch gleich intensiv betreut werden, wie z. B. die Absolventen einer beruflichen Weiterbildung (FbW). Auch Leistungsberechtigte mit erhöhtem Beratungs- und Aktivierungsbedarf, wie etwa Langzeitarbeitslose, haben unverändert Zugang zu Regelinstrumenten, z. B. nach §§ 16e, 16i SGB II, wenn die individuellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Gemäß der Fachlichen Weisung für die Umsetzung der Deutschförderung ist zudem ausdrücklich möglich, dass die Mitarbeitenden der Arbeitsverwaltung im Rahmen des Orientierungskurses den Teilnehmenden von Integrationskursen Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt und über berufliche Perspektiven in der Region geben.
Studierende
Gilt der Job-Turbo auch für Leistungsbeziehende, die ein Online-Studium an einer Universität in der Ukraine absolvieren und dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen?
Betreiben Geflüchtete aus der Ukraine ihr Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dies gilt auch für Geflüchtete, die lediglich als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben sind, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel/ einen konkreten Abschluss zu studieren. In diesen Fällen sind Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen und die betreffenden Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld.
Ob und in welchem Umfang die ukrainischen Schutzsuchenden tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt auf Grund eines Studiums an einer ukrainischen Universität, das auf Grund des Kriegsgeschehens nur digital stattfindet, nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, bedarf einer individuellen Prüfung. Ein (Auslands-)Studium kann im Einzelfall als wichtiger Grund i.S.v. § 10 SGB II angesehen werden, der die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder an einem Vollzeit-Integrationskurs zum gegebenen Zeitpunkt unzumutbar macht und ggf. auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.
Wie können Leistungsbeziehende bei Aufnahme eines Studiums in Deutschland unterstützt werden? (Mangel- und Nicht-Mangelberufe)
Personen, die in Deutschland ein Studium aufnehmen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern -soweit die Voraussetzungen vorliegen - auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Blick auf die Zielsetzung des SGB II - die Integration in Arbeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts - kommt im Rahmen des Bürgergeldes deshalb auch keine Unterstützung von Leistungsberechtigten bei Aufnahme eines Studiums in Deutschland in Betracht. Seit dem 1. Juni 2022 haben auch Menschen aus dem Ausland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie Personen, denen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt wurde und die erkennungsdienstlich behandelt wurden, gem. § 61 BAföG Zugang zu den Leistungen nach dem BAföG, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Differenzierung zwischen Mangel- und Nicht-Mangel-Berufen erfolgt hier nicht. Näher hierzu informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Hochqualifizierte
Ist es gewollt, dass hochqualifizierte Fachkräfte seit Einführung des Job-Turbos von Seiten des Jobcenters Vermittlungsvorschläge für Helferinnen- und helfer-bereiche erhalten? Wie geht man mit ihnen um, wenn sie übergangsweise keine Helfertätigkeit aufnehmen wollen?
Der Vermittlungsprozess in der vom Job-Turbo aktuell beschriebenen Phase 2 (nach Abschluss Integrationskurs mit grundlegendem Deutscherwerb) vermeidet unnötige Wartezeiten und betont, dass eine Vermittlung in Arbeit bspw. auch schon vor der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgen soll. Dabei wird in der Regel eine Beschäftigung unterhalb des vorherigen Tätigkeitsniveaus im Herkunftsland erfolgen. Das unterstreicht das Verständnis des Bürgergeldes, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeld zur Mitwirkung verpflichtet sind und dabei auch an einer Verringerung des Hilfebedürftigkeit mitwirken sollen.
Damit ist es aber nicht getan: Der Job-Turbo beschreibt in Phase 3 das Ziel einer potenzialadäquaten und möglichst nachhaltigen Beschäftigung. Wenn es also direktere Wege in eine potenzialadäquate Beschäftigung gibt, verlangt der Job-Turbo nicht, dass alle Integrationskurs-Absolvierenden mit dann grundlegenden Deutschkenntnissen pauschal in Helfertätigkeiten vermittelt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebenden für eine Fachkrafttätigkeit vorliegt, sobald der Geflüchtete über das Deutschniveau B2 verfügt. Ebenso ist ein weiterer Deutschspracherwerb nach dem Integrationskurs in reglementierten Mangelberufen (z.B. Pflegefachkraft) sinnvoll.
Sind Ausnahmen möglich, wenn die Geflüchteten entsprechend hohe Qualifikationen mitbringen? Oder muss eine Ärztin oder ein Arzt auch nach dem I-Kurs irgendeine Arbeit aufnehmen?
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des SGB II für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Ein Beschäftigungsverbot wegen einer Qualifikationsdiskrepanz hat der Gesetzgeber hier bewusst nicht aufgenommen. Die Art der Vermittlung in Arbeit darf aber eine zukünftige qualifikationsadäquate Tätigkeit nicht behindern, sondern sollte sie möglichst befördern. Um bei dem Beispiel zu bleiben: Bei einer Ärztin oder einem Arzt, der bzw. die nach Abschluss des Integrationskurses noch auf die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation wartet, könnte es beispielsweise sinnvoll sein, in eine zielbeschäftigungsnahe Tätigkeit im Krankenhaus (z. B. als Pflegehilfe) zu vermitteln. Dann kann idealerweise bereits eine Integration ins Team stattfinden und später zeitlich nahtlos mit neuem Arbeitsvertrag nach Bestätigung der Approbation eine qualifikationsangemessene Beschäftigung erfolgen.
Die Menschen mit A2 sind beruflich meistens noch nicht orientiert. Im besten Fall kann sich die Bürgerinnen und Bürger verschiedene Bereiche vorstellen. Wie soll mit ihnen umgegangen werden? Wie können die unterschiedlichen kultursensiblen Voraussetzungen der Zielgruppen berücksichtigt werden?
Die Vielfalt der beruflichen Vorstellungen kann in der Potenzialanalyse herausgearbeitet und dann im Kooperationsplan konkretisiert werden. Ziel ist es immer, Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig und nachhaltig zu überwinden. Eine Vermittlung in einfache und praktische Tätigkeiten kann eine Brücke sein, die durch verbesserten Austausch mit Kolleginnen und Kollegen bei Integration in Arbeit und den Austausch mit Arbeitgebenden neue Perspektiven und realistische Einschätzungen des deutschen Arbeitsmarkts eröffnet. Die Jobcenter können vielfach nur hilfreiche Katalysatoren sein. Ziel des Job-Turbos ist es insbesondere, beim ersten Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu helfen. Gleichzeitig sollen - wo immer möglich - die Jobcenter Mitarbeitende bei einer Arbeitsaufnahme auch weitere nächste Schritte mit den Leistungsberechtigten besprechen, so dass sich für die Leistungsberechtigten mittelfristige Perspektiven ergeben. Bei der Umsetzung dieser Perspektiven unterstützen die Agenturen für Arbeit oder bei Aufstockenden die Jobcenter.
Der gemeinsame Arbeitgeber-Service müsste so wie die Jobcenter die Geflüchteten einladen, mit ihnen sprechen und nicht auf Gruppeninformation oder Telefonkontakt setzen. Was wird hier getan?
Der Arbeitgeber-Service (AG-S) der BA ist zentraler Ansprechpartner für Arbeitgebende und berät diese zur Lage des Arbeitsmarktes und den Besetzungschancen in der jeweiligen Branche und Region. Zusätzlich bietet der AG-S den Arbeitgebenden Qualifizierungsberatung und informiert über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Die Beratung von geflüchteten Arbeitsuchenden ist in erster Linie die Aufgabe der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung. Wo notwendig kann der AG-S jedoch gezielt unterstützen. Das Ziel muss es sein, dass arbeitgebenden und arbeitnehmendenrorientierte Vermittlung abgestimmt zusammenarbeiten, um Arbeitsuchende und offene Stellenangebote zusammenzuführen. Die Abstimmung hierfür erfolgt dezentral vor Ort. Es bietet sich an, auch hier auf vorhandene Kompetenzen und Vorerfahrungen im Jobcenter (bspw. Bündnisse und Kontakte der BCA) zu setzen.
Ist das Sprachniveau eines Arbeitsuchenden für eine Telefonberatung nicht ausreichend, sollten andere passgenauere Kommunikationskanäle gewählt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Dolmetscher-Hotline der BA zu nutzen.
Umgang mit Leistungsberechtigten in Phase 3
Es braucht einen Plan nach dem Zwischenschritt. Wie wird weiterqualifiziert? Fachkräfte bleiben in niedrigeren Niveaus hängen!
Ziel ist und bleibt die eine möglichst nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Die Integration Geflüchteter soll also - wo immer möglich - nicht mit der zuerst vermittelten Helferstelle enden.
In Phase 3 des Job-Turbos soll der Integrationsprozess darauf ausgerichtet werden, möglichst potenzialadäquat zu integrieren, ggf. auch durch berufsbegleitende Qualifizierung. Hier stehen die Förderinstrumente der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Verfügung.
Wenn die Menschen nach Integration in eine Helferstelle nicht mehr bedürftig sind, also kein Anspruch mehr auf Bürgergeld besteht, wird die Unterstützung durch das Jobcenter in der Regel enden. Wie und von wem sowie auf welcher rechtlichen Grundlagewerden die Geflüchteten weiter unterstützt?
Beschäftigte können Beratung und auch Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Neben der Berufsberatung im Erwerbsleben können Beschäftigte u. a. bei der beruflichen Weiterbildung gefördert werden. So haben auch Beschäftigte ohne inländischen Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens des Berufsabschlusses. Dies gilt auch für Fördermaßnahmen im Kontext Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Daneben können u. a. Anpassungsqualifizierungen über das Basisinstrument der Weiterbildungsförderung Beschäftigter gefördert werden. Dies umfasst neben Lehrgangskosten und einem Arbeitsentgeltzuschuss auch sonstige Weiterbildungskosten wie Fahrkosten oder Kinderbetreuungskosten.
Widerspricht es nicht dem Ziel, Geflüchtete zu Fachkräften zu qualifizieren, wenn man die FbW ins SGB III überträgt und so die Jobcenter von der Fachkräftequalifizierung ausschließt?
Die Übertragung der Förderung der beruflichen Weiterbildung in das SGB III bedarf weiterhin der Verantwortung der Jobcenter. Erkennt das Jobcenter künftig Weiterbildungsbedarfe bei einer Person, verweist es an die Agentur für Arbeit, die die Weiterbildungsberatung übernimmt, die Voraussetzungen prüft und ggf. eine konkrete Maßnahme fördert. Ähnlich verhielte es sich auch bei Menschen mit Rehabilitationsbedarf. Die Jobcenter identifizieren den Reha-Bedarf und verweisen an die Agentur für Arbeit.
Die Leistungsberechtigten werden während der Laufzeit der Maßnahmen weiterhin von den Jobcentern ganzheitlich betreut, ggf. mit weiteren SGB-II-spezifischen Maßnahmen (z. B. nach § 16a SGB II) gefördert und auch nach Abschluss der Maßnahmen bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt. Denn die Jobcenter kennen die individuellen Umstände und entscheiden über die notwendigen Schritte zur Aktivierung und Eingliederung im Einzelfall.
Damit sind die Kompetenzen der beiden Akteure jeweils konzentriert und können zielgerichtet eingesetzt werden. Die Jobcenter sind und bleiben für die Leistungsberechtigten die zentralen Ansprechpartner für die Integration in Arbeit unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände.
Wie begegne ich der Angst der Leistungsberechtigten, dass mit Wegfall der Hilfebedürftigkeit kein Netzwerk mehr zur Hilfe (Anerkennung, Aufstieg aus Hilfeberufen) da ist?
Leistungsberechtigte sollten von den Jobcentern auf den Schritt in die Erwerbstätigkeit vorbereitet werden. Hierzu können Gruppenveranstaltungen zur Klärung häufiger Fragen hilfreich sein. Auch kann auf die Informationsangebote vom Handbook Germany inklusive der Erklärvideos sowie der App "Germany4Ukraine" verwiesen werden.
Gerade bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Teilzeit werden Leistungsberechtigte zudem ggfs. aufstockend im SGB II verbleiben.
Zudem läuft die Anerkennungsberatung auch außerhalb der Jobcenter, hier ist auf geeignete Stellen wie zum Beispiel auf das Anerkennungsportal sowie das BQ-Portal und das ESF Plus-Förderprogramm „IQ − Integration durch Qualifizierung“ zu verweisen. Zur Berufsberatung und zu Umschulungen stehen die Angebote der Agenturen für Arbeit aus dem SGB III offen. Eine Förderung der (ehemaligen) Leistungsberechtigten ist hier auch nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit weiter möglich. Es kommt darüber hinaus eine vollständige oder teilweise Finanzierung der Kosten der Anerkennungsverfahren über den Anerkennungszuschuss des BMBF, IQ, Stipendienprogramme einzelner Länder und durch Arbeitgebende in Frage.
Jugendliche
Sollen wir mit Jugendlichen sinnvollerweise den Weg in Richtung Ausbildung beschreiten?
Jugendliche sind nicht die Hauptzielgruppe des Job-Turbos. Dieser bezieht sich vorrangig auf ältere Geflüchtete, die bereits eine Ausbildung im Herkunftsland abgeschlossen haben undoder berufliche Erfahrung aus dem Herkunftsland haben. Es ist bei unter-25-Jährigen grundsätzlich, aber auch bei älteren Geflüchteten ohne abgeschlossene Berufsausbildung immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ausbildung aufgenommen werden kann oder wie die erforderliche Sprachkenntnis hierfür erworben werden kann. Dabei ist auch eine Unterstützung durch ausbildungsvorbereitende und -begleitende Fördermaßnahmen zu prüfen.
Schulabbrecherinnen und -abbrecher, die nicht mehr schulpflichtig und erwerbsfähig sind, haben grds. Zugang zu denselben Beratungs- und Unterstützungsangeboten des SGB IIISGB II wie inländische Schulabbrecherinnen und -abbrecher.
Werden sich die Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen hinsichtlich des Sprachniveaus B1 ändern? Es wäre dringend i.S. der Jugendlichen notwendig.
Für eine erfolgreiche Integration in Ausbildung oder Beschäftigung sind möglichst gute Deutschkenntnisse notwendig. Auch um erfolgreich an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teilnehmen und den Qualifizierungsinhalten folgen zu können, müssen die Teilnehmenden über ein bestimmtes Sprachniveau verfügen. Voraussetzung hier ist B1, da es Ziel der Maßnahme ist, während der BvB das Niveau B2 zu erreichen. Hintergrund ist, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung i.d.R. ein Sprachniveau von B2 voraussetzt.
Bei zu hohem Sprachförderbedarf für die erfolgreiche Teilnahme an der BvB muss entschieden werden, ob ein Berufssprachkurs vor Eintritt in die BvB zielführender ist. Es kann auch geprüft werden, ob parallel zur Teilnahme an der BvB ein geeigneter Berufssprachkurs besucht und die BvB in Teilzeit absolviert werden kann.
Wiederholerstunden zum Integretionskurs
Ein Teil der Geflüchteten schließt den Integrationskurs mit A2 statt mit B1 ab. Wie wird mit Wiederholungsstunden umgegangen?
Bei Leistungsberechtigten, die nach Abschluss des Integrationskurses das Sprachniveau A2 erreicht haben und nicht B1, soll grundsätzlich eine Vermittlung in Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden. Kurse sollen nicht vorzeitig abgebrochen werden.
Das Nicht-Erreichen des Niveaus B1 im Integrationskurs kann unterschiedlich begründet sein. Wenn in der Praxis zum Beispiel bereits ein Arbeitsplatz in Aussicht steht oder wegen akuter Prüfungsangst unwahrscheinlich ist, dass sich das Ergebnis nach einem Wiederholungskurs verbessert, könnte im gemeinsamen Gespräch herauskommen, dass eine Kurswiederholung unpraktikabel und eine Vermittlung in Arbeit mit berufsbegleitendem Sprachkurs sinnvoller ist. Eine Entscheidung über die Vermittlung in Arbeit oder über eine weitere Sprachförderung ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Wiederholung des Integrationskurses geboten ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Erwerb des Sprachniveaus B1 bei einer Wiederholung wahrscheinlich ist und mit einem höheren Sprachniveau bessere Chancen auf Arbeitsmarktintegration bestehen. Daneben ist bei anerkannten Geflüchteten oder subsidiär Schutzberechtigten (nicht Ukraine) ein etwaiger Rechtsanspruch auf einen Wiederholungskurs zu berücksichtigen.
Ortsabwesenheit
Wie passen der Job-Turbo und die vielen Rückreisen in die Ukraine (Ortsabwesenheiten) zusammen?
Fehlende Mitwirkung und Pflichtverletzungen führen, wie bei allen anderen Bürgergeldbeziehenden, entsprechend den geltenden Regelungen im SGB II zu Leistungsminderungen. Die in den Kooperationsplänen festgehaltenen Absprachen werden regelmäßig überprüft, bei Bedarf werden Mitwirkungshandlungen rechtsverbindlich eingefordert. Bei fehlender Erreichbarkeit können Zahlungen vorläufig eingestellt und/oder Leistungen entzogen werden. Die bestehenden Regeln zur Erreichbarkeit gelten für Geflüchtete aus der Ukraine genauso wie für alle anderen Leistungsberechtigten.
Leistungsminderungen
Sind Verschärfungen bei den Leistungsminderungen geplant? Die aktuell max. 30 % werden nicht mehr als wirkliche Sanktion wahrgenommen.
Mit der Bürgergeldreform wurde das Recht der Leistungsminderungen reformiert. Es gibt klare Regeln für Situationen, in denen jemand nicht dabei mitwirkt, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Diese Regeln entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Und die Mehrheit der Leistungsbeziehenden weiß auch, dass Arbeit einen Unterschied macht und arbeitet konstruktiv mit. Auch die Praxis zeigt: Nur eine sehr kleine Gruppe von Leistungsberechtigten weigert sich beharrlich, mitzuwirken.
Diese Menschen sollen sich auf die Solidarität der Allgemeinheit jedoch nicht berufen dürfen. Deshalb werden die Möglichkeiten der Leistungsminderung bei grundloser Arbeitsverweigerung verschärft. Wer sich willentlich und grundlos weigert, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und vorher bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt hat, muss künftig für bis zu zwei Monate mit dem Entzug des Regelbedarfs rechnen. Damit wird der Grundgedanke des Bürgergeldes gestärkt und verhindert, dass wenige Menschen ein System in Verruf bringen, das für die große Mehrheit gut funktioniert. Die neue Regelung wird am 22. März 2024 im Bundesrat beraten und soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt unmittelbar in Kraft treten.
Wie können Jobcenter mit Ukrainerinnen und Ukrainer umgehen, die nicht wollen aber könnten?
Fehlende Mitwirkung und Pflichtverletzungen führen wie bei allen anderen Bürgergeldbeziehenden entsprechend den geltenden Regelungen im SGB II zu Leistungsminderungen. Die in den Kooperationsplänen festgehaltenen Absprachen werden regelmäßig überprüft, bei Bedarf werden Mitwirkungshandlungen rechtsverbindlich eingefordert. Bei fehlender Erreichbarkeit können Zahlungen vorläufig eingestellt und/oder Leistungen entzogen werden.
Vermittlungsvorschläge können zunächst nicht mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet werden - d.h. es kann bei Verweigerung gar keine Leistungsminderung erfolgen. Wie kann das Problem gelöst werden?
Vermittlungsvorschläge können weiterhin mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgen, wenn die Zusammenarbeit zeigt, dass dies erforderlich ist. Der Start der gemeinsamen Zusammenarbeit ohne bürokratische „Überforderung“ und durch einseitige Vorgaben hatte sich mit dem neuen Bürgergeld jedoch erkennbar nach Rückmeldungen aus der Praxis bewährt. Ein pauschaler Wechsel hin zu Rechtsfolgenbelehrungen erscheint daher nicht angezeigt. Wo notwendig, kann dies auch mit den Regelungen des Bürgergeldes schnell erfolgen. Einzelheiten dazu enthält die Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kooperationsplan.
Sprachkurse, Sprachförderung
Berufssprachkurse
Was ist neu im Konzept der Job-Berufssprachkurse im Vergleich zu den bestehenden Berufssprachkursen?
ie Job-Berufssprachkurse (Job-BSK) ermöglichen bereits mit grundständigen Deutschkenntnissen einen Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt und erleichtern das Ankommen im Betrieb. Sie orientieren sich konsequent an den Bedürfnissen der Betriebe und Beschäftigten und helfen dabei, die kommunikativen Herausforderungen am Arbeitsplatz besser zu bewältigen. Die Teilnehmenden lernen - auch mithilfe eines individuellen Coachings - konkrete Sprachhandlungen, die sie für ihren Arbeitsalltag benötigen. Die Job-BSK können flexibel zum Beispiel beim Kursträger, im Betrieb oder virtuell durchgeführt werden und sollen vorzugsweise in Teilzeit oder zu Tagesrandzeiten stattfinden. Die Job-BSK sind kürzer als die herkömmlichen Berufssprachkurse (100-150 Unterrichtseinheiten) und können bereits mit wenigen Teilnehmenden starten. Pro Kurs sollen in der Regel mindestens sieben Teilnehmende in einem möglichst homogenen Berufsfeld teilnehmen, ein Start ist grundsätzlich aber auch schon mit drei Teilnehmenden möglich.
Wer kann einen Job- Berufssprachkurs besuchen?
Teilnehmen können Erwachsene, die das Sprachniveau B1 oder nach einem Integrationskurs das Sprachniveau A2 erreicht und entweder eine Arbeitsplatzzusage haben, sich in Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung oder bereits in Arbeit befinden. Auch die Kombination mit einer Maßnahme der BA kann ggf. möglich sein.
Wie funktioniert die Kursinitiierung?
Grundsätzlich werden die Bedarfe von Leistungsbeziehenden im Bezug von Bürgergeld von den Integrationsfachkräften in den Jobcentern ermittelt und, sofern kein geeignetes Angebot in KURSNET ermittelbar ist, bei gemeinsamen Einrichtungen in der Regel über die Regionaldirektionen an den jeweiligen Hauptstandort des BAMF gemeldet. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern erfolgt die Weitergabe der Meldungen an das BAMF i.d.R. über die zuständigen Landesministerien. Von dort werden die Bedarfe gebündelt und Kursträger angesprochen. Wenn vor Ort bereits genügend Kursplätze für einen bestimmten Kurs benötigt werden, kann ein entsprechender Bedarf auch direkt an den Hauptstandort des BAMF gemeldet werden.
So können bei Bedarf auch virtuelle Kurse überregional initiiert werden.
Nach Rückmeldung des BAMF über ein erfolgreich initiiertes Kursangebot entsprechend der Bedarfsmeldung kann eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt und die Leistungsbeziehenden an den konkreten Träger verwiesen werden.
Daneben können sich interessierte Arbeitgeber für ihre Beschäftigten wie bisher auch direkt an das BAMF wenden, auch der Arbeitgeber-Service der BA soll sie bei Bedarf beraten und unterstützen. Beschäftigte ohne Bürgergeldbezug erhalten ihre Teilnahmeberechtigung vom BAMF.
Welche Träger/Lehrkräfte werden die Berufssprachkurse gestalten und welche Voraussetzungen müssen diese mitbringen?
Um eine zeitnahe und bedarfsgerechte Umsetzung der Job-BSK zu realisieren, wird auf ein gesondertes Zulassungsverfahren für die Träger verzichtet. Alle Träger mit einer Zulassung zur Durchführung von Berufssprachkursen können die neuen Job-BSK anbieten. Das gilt ab sofort auch für alle anderen fachspezifischen Berufssprachkurse. Eine gesonderte Zulassung, wie für die Kurse im Anerkennungsverfahren für medizinische Heil- und Gesundheitsfachberufe ist nicht erforderlich.
Die im Job-BSK eingesetzten Lehrkräfte müssen ebenfalls die allgemeine Zulassung als Lehrkraft in den Berufssprachkursen nachweisen. Die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen zur Sicherung des Lehrkräftebedarfs, wonach beispielweise zugelassene Integrationskurs-Lehrkräfte bereits während einer entsprechenden Zusatzqualifizierung in Berufssprachkursen unterrichten dürfen, gelten grundsätzlich auch für die Job-BSK. Allerdings rät das BAMF wegen der hohen Anforderungen an die Kursdurchführung dringend davon ab, dass Kursträger einen vollständigen Job-BSK allein von einer zum Unterrichten in den Berufssprachkursen nicht zugelassenen Lehrkraft durchführen lassen.
Zusätzlich können Fachdozierende eingesetzt werden (ausgenommen sind Kurse in Kombination mit BA-Maßnahmen). Fachdozierende können auch Mitarbeitende des Betriebes sein, diese dürfen aber nur außerhalb der vergüteten Arbeitszeit eingesetzt werden.
Digitale Angebote
Auf welche digitalen Selbstlernangebote kann ich zusätzlich zu den Integrations- und Berufssprachkursen verweisen?
Die jeweils aktuellen kostenlosen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) empfohlenen Selbstlernangebote können auf der Webseite des BAMF eingesehen werden. Darin enthalten ist nun auch ein Link zum Sprachportal des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) mit vielfältigen Möglichkeiten, die Sprachkurse durch in den Kurs integrierte oder zu Hause im Selbststudium genutzte Online-Übungen, Lerngeschichten, Podcasts und Videos zu ergänzen.
Qualifikationen, Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Welche Maßnahmen zur Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens gibt es bereits oder sind in Arbeit?
Das BMAS setzt sich gemeinsam mit dem federführenden Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ein. Für den Vollzug der Anerkennungsverfahren sind die Länder und die Kammern zuständig.
Maßgebliche Änderungen ergeben sich gesetzgeberisch aktuell aus der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, das die Einreise für Fachkräfte aus Drittstaaten unter gewissen Voraussetzungen ohne Anerkennung ermöglicht. Dadurch werden die für die Anerkennungsverfahren zuständigen Stellen entlastet. Im Pflegestudiumstärkungsgesetz werden für Anerkennungsverfahren in bundesrechtlich geregelten Pflegeberufen die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen vereinheitlicht.
Der Bund hat zudem auf der Internetseite „Anerkennung-in-Deutschland“ elektronische Antragstrecken für insgesamt über 750 deutsche Referenzberufe entwickelt, die nun von den Ländern nachgenutzt werden sollen. Anerkennungsberatung für Personen im Aus- und Inland bieten die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), das ESF Plus-Förderprogramm „IQ ─ Integration durch Qualifizierung“ und weitere Angebote der Länder. Die Länder arbeiten außerdem in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften an vereinheitlichten Anforderungen und Mustergutachten.
Was ist geplant, um die Reglementierungen der Berufe an den Fachkräftemangel anzupassen, um hier die Potenziale Geflüchteter besser nutzen zu können?
Es gibt Berufsgruppen, in denen wir an bestimmten Berufsqualifikationen und der Anerkennung dieser Qualifikationen festhalten werden. Dies ist zum Beispiel im reglementierten Gesundheitswesen der Fall, in der die Patientensicherheit bestimmte Qualifikationen erfordert. Aus berufsrechtlicher Sicht ist die Anerkennung jedoch nur in reglementierten Berufen zwingend erforderlich. In der weit überwiegenden Anzahl der Beruf (den sogenannten nicht reglementierten Berufen) ist eine solche Anerkennung nicht nötig, da Arbeitgebende jederzeit, Personen ohne berufliche Anerkennung einstellen können. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass die Arbeitnehmenden ihre Qualifikationen berufsbegleitend anerkennen lassen, um mit einem formalen Zertifikat mehr Möglichkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu haben.