A
Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die Unterstützung benötigen, um ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Arbeits- und Berufsleben (wieder) herzustellen, kann eine Arbeitsgelegenheit sinnvoll sein. Im Rahmen solcher Arbeitsgelegenheiten werden Tätigkeiten gefördert, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. Solche Arbeitsgelegenheiten dürfen innerhalb von fünf Jahren normalerweise nicht länger als 24 Monate in Anspruch nehmen. Die Förderdauer kann jedoch einmalig um weitere maximal 12 Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit weiterhin vorliegen. Darüber entscheidet das zuständige Jobcenter.
Ausbildungsförderung
>> siehe "Junge Menschen"
B
Bagatellgrenze
Seit der Einführung der Bagatellgrenze mit dem Bürgergeld-Gesetz werden Überzahlungen unter 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zurückgefordert. Hintergrund der Regelung ist der hohe Verwaltungsaufwand für solche Aufhebungs- und Erstattungsverfahren. Bei geringen Rückforderungen können die Kosten für den Verwaltungs- aufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen. Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die sogenannte Bagatellgrenze eingeführt. Ihr Zweck ist es, Bürokratie abzubauen und die Jobcenter zu entlasten.
Daneben erhalten Bürgerinnen und Bürger, die Bürgergeld beziehen, weniger Bescheide und werden ebenfalls entlastet. Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gilt. Daher kann es auch weiter Forderungen unter 50 Euro geben, die von den einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden.
Als Bedarf wird der Wert bezeichnet, den ein Mensch oder die Bedarfsgemeinschaft benötigt, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt monatlich bestreiten zu können. Der Bedarf ist somit das Ergebnis der Summe der maßgebenden Regelbedarfe der Mitglieder der Gemeinschaft, plus eventuelle Mehrbedarfe, plus die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Dabei wird das Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie das der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, wenn es die Freibeträge übersteigt. Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird nur für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt. Bei den minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie denjenigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, wird bei der Feststellung des Bedarfs neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch das der Eltern berücksichtigt. Ausnahme: Das Kind ist schwanger oder erzieht selbst ein eigenes Kind unter sechs Jahren.
Bedarfsgemeinschaft
Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft" enthält, gilt: Die Antragstellerin oder der Antragsteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören außerdem die Partnerin oder der Partner und/oder Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit dem Antragstellenden zusammenleben.
Die Geldleistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermitteln sich aus:
- dem maßgebenden Regelbedarf, der jedem einzelnen Mitglied zusteht,
- eventuellen Mehrbedarfen,
- angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und
- Bildungs- und Teilhabebedarfen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Verfügt ein erwachsenes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel sind das Einkommen und Vermögen von Kindern. Es wird mit Ausnahme von Kindergeld nur berücksichtigt, um den Bedarf des Kindes zu decken, aber nicht den Bedarf der Eltern.
Jeder und jede erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, nach Arbeit zu suchen, um die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Wer nicht? Woraus ermittelt sich der Bedarf der Gemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- als Partnerin oder Partner der oder des Leistungsberechtigten
- die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- die nicht dauernd getrennt lebende (eingetragene) Lebenspartnerin oder der nicht dauern getrennt lebende (eingetragene) Lebenspartner oder
- eine Person, die mit dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder der Partnerin oder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen haben,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht:
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- Kinder, die bereits eigene Kinder versorgen,
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen,
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner.
Beratung
Jobcenter beraten zu allen Fragen auf dem Weg in Ausbildung, Arbeit und hin zur finanziellen Eigenständigkeit. Auch Personen, für die eine Erwerbstätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ggf. noch nicht in Frage kommt, z. B. aufgrund von Betreuungspflichten, werden umfassend durch die Jobcenter beraten. Zudem beraten Jobcenter zu allen Fragen rund um das Bürgergeld.
Alle Bürgergeld-Beziehenden erhalten eine Integrationsfachkraft als persönlichen Kontakt benannt. In Beratungsgesprächen werden zunächst die Potenziale der Bürgergeld-Beziehenden analysiert und gemeinsam eine Strategie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erarbeitet. Es wird besprochen, welche Aktivitäten die Bürgergeld-Beziehenden unternehmen und welche Unterstützungsmöglichkeiten das Jobcenter oder ggf. auch andere Stellen bereitstellen können. Die Verabredungen werden in einem Kooperationsplan festgehalten. Die schrittweise Umsetzung wird durch die Integrationsfachkräfte eng begleitet.
Berufliche Weiterbildung
Der berufliche Werdegang entscheidet maßgeblich über Arbeitsmarkt- und Beschäftigungschancen. Durch den digitalen Wandel am Arbeitsmarkt wird es noch wichtiger, berufliche Fähigkeiten anzupassen oder zu erweitern, um gute Chancen am Arbeitsmarkt zu haben.
Das Bürgergeld bietet verschiedene Möglichkeiten für eine berufliche Weiterbildung, um die Vermittlungschancen von Bürgergeld-Beziehenden deutlich zu verbessern. Berücksichtigt werden dabei vorhandene Fähigkeiten, insbesondere der bisherige berufliche Werdegang und Vorkenntnisse, aber auch persönliche Voraussetzungen, wie körperliche und geistige Eignung. Zudem ist es wichtig, dass für das Weiterbildungsziel auch eine Nachfrage am Arbeitsmarkt besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige Integrationsfachkraft nach einer individuellen Beratung, durch welches passgenaue Bildungsangebot die beruflichen Eingliederungschancen erhöht werden können.
Ziel ist es, dass die oder der Bürgergeld-Beziehende nach Abschluss der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder dauerhaft eine Beschäftigung findet.
Bescheid
Als Bescheid bezeichnet man die Entscheidung über den Antrag auf Bürgergeld. Er wird zugestellt und informiert über Höhe und Dauer der Leistungen.
Der Bescheid informiert zusätzlich darüber, auf welches Konto die Leistungen gezahlt werden und bei welcher Kranken- und Pflegekasse die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert sind. Aus den beigefügten Berechnungsbögen kann man entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und ob und in welcher Höhe Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.
Widerspruch
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch bei dem im Bescheid genannten Jobcenter einlegen. Bekannt gegeben ist der Bescheid, wenn er Ihnen zugestellt wird. Bei postalischer Zustellung ist dies grundsätzlich am dritten Tag nach Versendung (siehe Poststempel) der Fall.
Bildungsgutschein im Rahmen der Weiterbildungsförderung
Damit das Jobcenter die Kosten für eine Weiterbildung oder Umschulung übernimmt, benötigen Sie einen Bildungsgutschein. Den Bildungsgutschein können Sie nach einer Beratung vor Beginn der Weiterbildung oder Umschulung auf Antrag von Ihrem Jobcenter erhalten. Der Bildungsgutschein weist u. a. das Bildungsziel, die Weiterbildungsdauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer aus. Sie dürfen den Bildungsgutschein nur bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger Ihrer Wahl einlösen.
Bei der Suche nach einem Träger können Sie auch das online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/kursnet nutzen.
Wichtig ist, dass auch die gewählte Bildungsmaßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Zusätzlich zum Bürgergeld erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe (aus dem sogenannten Bildungspaket).
Die Bildungsleistungen betreffen im Wesentlichen Schülerinnen und Schüler. Hierbei handelt es sich um Personen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungen für ein- und mehrtägige Ausflüge sowie das gemeinschaftliche Mittagessen betreffen auch Kinder in Kindertagesstätten (Kita) und in der Kindertagespflege. Von Teilhabeleistungen können alle Kinder und Jugendlichen profitieren. Das Bildungspaket umfasst (im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs; Ausnahme siehe unten) – unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen – folgende Leistungen:
- tatsächliche Aufwendungen für eintägige und mehrtägige Ausflüge und Fahrten mit der Schule (Voraussetzung bei Klassenreisen ist, dass diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden), der Kita und der Kindertagespflege.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z.B. Stifte, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware) in Höhe von aktuell insgesamt 174 Euro für das Kalenderjahr 2023 (58 Euro zum 1. Februar und 116 Euro zum 1. August).
- Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden. Eine Eigenbeteiligung besteht nicht, selbst wenn die Schülerfahrkarte auch für Fahrten außerhalb des Schulwegs nutzbar ist. Als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges“ gilt auch eine Schule, die auf Grund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt (zum Beispiel Ganztagsschulen, Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil oder bilinguale Schulen).
- Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
- Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in Kitas und in der Kindertagespflege. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies während der Schultage auch bei einem Mittagessen im Hort, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen der Schule und dem Hort besteht.
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Musikschulgebühren oder Freizeiten), sofern die Teilnahme an einer geeigneten Aktivität nachgewiesen wird.
Das Bildungspaket gibt es – nach Maßgabe der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch in der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), im Asylbewerberleistungsgesetz sowie für Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Zudem kommt das Bildungspaket für Familien in Betracht, die weder Bürgergeld noch andere der genannten Sozialleistungen erhalten, aber den Bildungs- und Teilhabebedarf ihrer Kinder ebenfalls nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.
C
Erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die aufgrund von individuellen und sozialen Problemen besondere Schwierigkeiten bei ihrer beruflichen Eingliederung haben, können durch eine ganzheitliche Betreuung, das sogenannte Coaching, unterstützt werden. Dabei wird die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick genommen und die Beschäftigungsfähigkeit grundlegend aufgebaut und stabilisiert. Das Coaching kann auch aufsuchend oder ausbildungs- und beschäftigungsbegleitend erfolgen.
D
Diskriminierungsverbot
Alle Menschen, unabhängig von ihrer Hautfarbe oder Herkunft, egal ob jung oder alt, ob Frau, Mann oder divers, unabhängig von Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität, bekommen gleichen Zugang zu den Leistungen der Jobcenter.
E
Das Bürgergeld hat zum Ziel, erwerbsfähige Leistungs- berechtigte wieder in Arbeit zu bringen.
Um dieses Ziel zu unterstützen, stehen mit dem Bürgergeld eine Vielzahl von verschiedenen Möglichkeiten, sogenannten Eingliederungsleistungen, zur Verfügung. Das sind unter anderem:
- Allgemeine Leistungen zur Arbeitsvermittlung (Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung),
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,
- Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschuss),
- Förderung der beruflichen Weiterbildung ergänzt mit Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie,
- Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung,
- kommunale Eingliederungsleistungen (z. B. Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung),
- finanzielle Unterstützung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um dabei mögliche Hindernisse zu überwinden (Einstiegsgeld),
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen,
- Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“),
- Zuschüsse an Arbeitgeber bei Einstellung von seit mindestens zwei Jahren arbeitslosen Leistungsberechtigten (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen),
- Sozialer Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsmarkt).
Einkommen – was zählt?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die über ein Einkommen verfügen, brauchen weniger finanzielle Unterstützung vom Staat. Das Einkommen wird daher bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt; allerdings nicht in vollem Umfang, um Anreize zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung zu setzen.
Einkommen, das bei der Berechnung berücksichtigt wird:
- Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit,
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft,
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (wenn es sich nicht um die Untervermietung der selbst bewohnten Wohnung zur Reduzierung der Unterkunftskosten handelt),
- Kapitaleinkünfte, soweit sie 100 Euro je Person und Kalenderjahr überschreiten,
- Unterhaltszahlungen,
- Kindergeld (Kann die leistungsberechtigte Person nachweisen, dass sie das Geld an ihr volljähriges Kind überwiesen hat, wird es nicht angerechnet. Bedingung ist, dass das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt.),
- Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld),
- Einkommen eines oder einer Inhaftierten (ohne Hausgeld/Taschengeld),
- Leistungen nach dem Wehrsold-, Bundesfreiwilligendienstgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz,
- einmalige Einnahmen (wie z. B. eine Steuerrückerstattung oder Weihnachtsgeld; werden auf sechs Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet, sofern durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde),
- ab dem 1. Juli 2023 werden einmalige Einnahmen unabhängig von der Höhe ausschließlich im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Ab dem Folgemonat zählen sie zum Vermögen.
Einkommen, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird:
- Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des BVG gewährt werden (z. B. für Opfer von Gewalttaten, Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz),
- Blindengeld
- Entschädigungen, die wegen eines Schadens geleistet werden, der kein Vermögensschaden ist (z. B. Schmerzensgeld),
- Kapitalerträge (z. B. Zinsen aus Geldanlagen) bis zu 100 Euro jährlich,
- Einnahmen bis zu 10 Euro monatlich,
- bei Soldatinnen oder Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
- nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von unter 15-jährigen Bürgergeld- Berechtigten soweit sie 100 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die bereits geringfügig erwerbstätig sind, d. h. etwa Aushilfsjobs ausüben. Einkommen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern bleiben bis zu 2.400 Euro je Kalenderjahr unberücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2023 entfällt der Jahreshöchstbetrag, so dass Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus Ferienjobs dann vollständig unberücksichtigt bleiben.
- Einkommen in Form von Sachwerten (z. B. Sachgeschenke, Sachwerte im Rahmen von Erbschaften); Ausnahme: Es handelt sich um Sachleistungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes (z. B. Verpflegung oder Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr).
Einkommen, das bei der Berechnung in der Regel nicht berücksichtigt wird:
- Zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderem Zweck als das Bürgergeld dienen:
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung oder
- Mobilitätshilfen,
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder ähnliches.
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. von der Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Personen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden).
- Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Viele erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende gehen einer (geringfügigen) Beschäftigung nach, um nicht den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu verlieren. Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Das Bürgergeld fördert die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Mit Mini-, Midi- und Teilzeitjobs sind Bürgergeld-Beziehende in der Lage, einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und entsprechend ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die Freibeträge bei der Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass diejenige oder derjenige mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als Bürgergeld-Beziehende, die keiner Arbeit nachgehen.
Einmalige Einnahmen
Mitunter erhalten Bürgergeld-Beziehende Einnahmen, die lediglich einmalig zufließen (z. B. Weihnachtsgeld, Tarifnachzahlungen oder Nachzahlungen anderer Sozialleistungen).
Unabhängig von der Höhe werden einmalige Einnahmen im Monat des Zuflusses auf das Bürgergeld angerechnet. Ab dem darauffolgenden Monat gehört ein möglicher Übertrag dann zum Vermögen. Sofern allerdings durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, werden als Nachzahlung zufließende Einnahmen auf sechs Monate aufgeteilt und nur die entsprechenden Teilbeträge monatlich berücksichtigt.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Jobcenter einmalige (abweichende) Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt erstmalig gegründet werden soll oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht ausreicht.
Einstiegsgeld
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können für den Schritt in die hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einstiegsgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass mit der selbständigen Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig voraussichtlich überwunden wird. Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate gezahlt. Bei der Berechnung des Einstiegsgelds werden u. a. die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Erwerbsfähigkeit
Als erwerbsfähig gilt jede Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, und wenn sie die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Für Personen, die nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Für Personen, die vor 1964 geboren sind, kann die geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachgesehen werden. Bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird auch prognostiziert, wie sich der Gesundheitszustand im nächsten halben Jahr entwickeln wird.
Existenzminimum
Im Grundgesetz ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert. Es sichert jeder Bürgerin und jedem Bürger diejenigen finanziellen Voraussetzungen zu, die für den notwendigen Lebensunterhalt und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben uner- lässlich sind. Dabei unterscheidet das Grundgesetz nicht nach den jeweiligen Ursachen für den Hilfebedarf.
Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen, der für das menschenwürdige Existenzminimum zwingend erforderlich ist. Dazu zählen vor allem
- Ernährung,
- Kleidung,
- Hausrat,
- Strom,
- Körperpflege,
- Kosten einer Wohnung (sogenannte Unterkunft) einschließlich Heizung und
- weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens, darunter auch Bedarfe für die soziale Teilhabe.
Ziel und Zweck der Leistungen der sozialen Mindestsicherung, zu denen auch das Bürgergeld gehört, sind somit die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten menschenwürdigen Existenzminimums. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherung verhindern somit den Eintritt von Armut im Sinne einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Alle sozialen Mindestsicherungen, wie auch das Bürgergeld, werden durch Steuern finanziert, die von der Gemeinschaft erbracht werden. Leistungen der sozialen Mindestsicherung dürfen daher nur zum Einsatz kommen, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Auch das Einkommen oder Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern ist bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen.
F
Fallmanagement
Ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Eingliederungsbemühungen ist das Fallmanagement. Als beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist es der geeignete Ansatz, um Menschen mit komplexen persönlichen und sozialen Problemen erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Es ist Aufgabe des Fallmanagements, im Rahmen eines besonders intensiven Betreuungsverhältnisses, zusammen mit der oder dem Betroffenen die vorhandenen Probleme, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, zu lösen und damit den Weg in das Arbeitsleben zu ebnen. Die Fallmanagerin oder der Fallmanager übernimmt dabei vielfältige Beratungs- und Steuerungsaufgaben. Zum Beispiel kümmert er oder sie sich darum, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Drogen- oder Suchtproblemen die notwendigen therapeutischen Hilfen erhalten.
Freibeträge bei Erwerbseinkommen
Absetzbetrag
Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens werden grundsätzlich pauschal 100 Euro vom erzielten Nettoarbeitseinkommen abgezogen – der sogenannte Absetzbetrag. Das bedeutet, dass Erwerbseinkünfte bis zu 100 Euro nicht im Bürgergeld angerechnet werden, sondern zusätzlich zur Verfügung stehen. Bei Arbeitseinkommen über 400 Euro können auch höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.
Freibetrag für Erwerbstätige
Damit Menschen, die arbeiten, mehr Geld in der Tasche haben, als diejenigen, die nicht arbeiten, gibt es Freibeträge.
Bei einem Bruttoeinkommen, das zwischen 100 Euro und 520 Euro liegt, werden beim Bürgergeld 20 Prozent nicht angerechnet. Für Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro beträgt der Freibetrag 30 Prozent des erzielten Einkommens.
Liegt das Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, dann sind weitere 10 Prozent anrechnungsfrei. Leben die Betroffenen mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, liegt die Grenze bei 1.500 Euro.
Beispielsweise ergibt sich bei 900 Euro Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von:
- 100 Euro (Grundabsetzbetrag)
- plus 198 Euro: 84 Euro (20 Prozent zwischen 100 Euro und 520 Euro) plus 114 Euro (30 Prozent zwischen 520 Euro und 900 Euro)
- insgesamt 298 Euro.
Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt. Um diesen Betrag erhöht sich das Haushaltseinkommen, das sich aus Erwerbseinkommen und ergänzendem Bürgergeld zusammensetzt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere Übungsleiter oder Übungsleiterinnen
Aufwandsentschädigungen - z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit - bleiben bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 3.000 Euro als Einkommen unberücksichtigt.
Absetzbetrag für Auszubildende
Für Auszubildende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt ein Grundfreibetrag von 538 Euro. Bis zu diesem Betrag wird die Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt.
Weisen Auszubildende höhere Aufwendungen nach, werden diese von den genannten Einkünften abgezogen.
Absetzbetrag für Schülerinnen, Schüler und Studierende
Für Schülerinnen, Schüler (auch Abendschule) und Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt ein Grundfreibetrag von 538 Euro. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen aus einem Schüler- oder Studentenjob nicht berücksichtigt.
Ergeben sich im Einzelfall höhere Aufwendungen und sind diese nachgewiesen, werden diese über den Absetzbetrag hinaus berücksichtigt.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern, die während der Ferien erzielt werden, bleiben vollständig anrechnungsfrei.
Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die Bürgergeld erhalten
Für Menschen, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Bürgergeld beziehen, gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls ein Grundfreibetrag von 538 Euro.
Für Personen über 25 Jahre beträgt der Freibetrag 250 Euro.
G
Ganzheitliche Betreuung
>> siehe "Coaching"
Geldleistung: Bürgergeld
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Ein- kommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Bürgergeld wird monatlich im Voraus als pauschalierte Geldleistung erbracht und in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt.
Bestandteil der Geldleistungen und Sozialversicherungsbeiträge
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten Geldleistungen in Form von pauschalierten Regelbedarfen. Diese sichern den Lebensunterhalt. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung. Zudem werden Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung oder Schwangerschaft gewährt werden. Darüber hinaus sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich. Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geldleistung erbracht werden.
Gemeinsame Einrichtungen
In einer gemeinsamen Einrichtung nehmen der kommunale Träger, also ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, und die Agentur für Arbeit die Aufgaben des Bürgergeldes gemeinsam wahr. Die Leistungen werden aus einer Hand erbracht.
Die Agenturen für Arbeit sind fachlich verantwortlich für folgende Leistungen des Bürgergeldes:
- arbeitsmarktbezogene Eingliederung (Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und Integration in Arbeit)
- Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld für Regelbedarfe und Mehrbedarfe) mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung und Bildungs- und Teilhabebedarfe
- Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die kommunalen Träger sind dabei fachlich verantwortlich für folgende Leistungen:
- Unterkunft und Heizung
- Kinderbetreuung
- Schuldner- und Suchtberatung
- psychosoziale Betreuung, soweit sie zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist
- Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung
- Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Grundsicherungsträger
>> siehe "Jobcenter"
H
Haushaltsgemeinschaft
Zur Haushaltsgemeinschaft einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gehören alle Personen (auch die, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören), mit denen sie oder er sich Wohnraum teilt und mit denen sie oder er gemeinsam wirtschaftet. Dazu zählen Verwandte und verschwägerte Personen sowie die eigenen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch aus mehreren Bedarfsgemeinschaften bestehen. Nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören Untermieter. Die Jobcenter legen bei der Berechnung der Geldleistung eine anteilige Miete zugrunde (Kosten der Unterkunft durch Zahl der Haushaltsgemeinschaftsmitglieder).
Außerdem gehen sie davon aus, dass Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet, dass ihr Einkommen bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt wird, soweit sie leistungsfähig sind. Allerdings gelten bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit besondere Maßgaben.
Eine Angehörige oder ein Angehöriger kann die oder den erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden in einer Haushaltsgemeinschaft nur unterstützen, wenn sie oder er selbst über ausreichend Mittel verfügt. Deshalb errechnen die Jobcenter zunächst, wie viel finanzielle Hilfe dieses Haushaltsmitglied leisten kann. Für das Vermögen eines Haushaltsmitglieds gelten die gleichen Freibeträge wie für die oder den Bürgergeld-Berechtigten selbst.
Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
- aus eigenen Kräften und Mitteln,
- vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
- und nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
- die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
J
Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger führen die Bezeichnung Jobcenter.
Die Eingliederung junger Menschen in Ausbildung und Arbeit ist von besonderer Bedeutung. Auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gilt, dass bei der Beantragung von Bürgergeld unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden sollen. Wenn ein Berufsabschluss fehlt, kann eine Ausbildung der richtige nächste Schritt sein. Jeder junge Mensch hat eine persönliche Ansprechperson. Wichtig ist eine intensive Unterstützung des jungen Menschen bei der Eingliederung in Arbeit bzw. Ausbildung. So kann die persönliche Ansprechpartnerin oder der persönliche Ansprechpartner bei der Bewältigung von persönlichen Problemen helfen, gemeinsam mit dem jungen Menschen individuelle Eingliederungsstrategien entwickeln und diesen Prozess auch intensiv und ziel- orientiert begleiten. Im Beratungsgespräch wird gemeinsam das Eingliederungsziel festgelegt. Es orientiert sich an den Stärken und Potenzialen sowie an den Interessen des jungen Menschen und an den Bedingungen und Möglichkeiten des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts.
Grundsätzlich sind junge Menschen ohne Berufsabschluss vorrangig in Ausbildung zu vermitteln. Eine betriebliche Berufsausbildung kann bei Vorliegen einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung durch Ausbildungsförderinstrumente wie z. B. die Assistierte Ausbildung unterstützt werden. Gefördert werden können auch Einstiegsqualifizierungen, außerbetriebliche Berufsausbildungen oder – gefördert durch den Träger der Arbeitsförderung – berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses. Junge Menschen mit Migrationshintergrund können zusätzlich mit den Angeboten zur Sprachförderung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gefördert werden. Selbstverständlich stehen auch alle übrigen Eingliederungsleistungen des Bürgergeldes für junge Menschen zur Verfügung. Mit dem Vermittlungsbudget kann z. B. die Anbahnung oder Aufnahme einer Berufsausbildung gefördert werden. Nicht bei allen jungen Menschen ist sofort eine Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme möglich. Gegebenenfalls stehen zunächst andere Handlungsbedarfe im Vordergrund, zum Beispiel die Sicherstellung der Kinderbetreuung für Alleinerziehende. Bei komplexen persönlichen und sozialen Problemen kann die Betreuung durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager erfolgen (siehe „Fallmanagement“). Für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, die von den Regelangeboten der Sozialleistungssysteme nicht (mehr) erreicht werden, können niedrigschwellige, insbesondere psychosoziale oder aufsuchende Beratungs- und Unterstützungsangebote erbracht werden. Die einzelnen Eingliederungsschritte werden mit dem jungen Menschen genau besprochen. Abschließend werden sie in dem Kooperationsplan festgeschrieben. Lehnt ein junger Mensch ohne wichtigen Grund die Angebote ab, wird das Bürgergeld gemindert (siehe „Leistungsminderungen“). Um zu vermeiden, dass jüngere Leistungsberechtigte durch eine Minderung den Kontakt zum Jobcenter verlieren, soll das Jobcenter innerhalb von vier Wochen nach einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot unterbreiten, in dem der gemeinsame Integrationsweg überprüft wird.
Um eine bestmöglich abgestimmte Unterstützung zu gewährleisten, arbeiten viele Jobcenter in rechtskreisübergreifenden Kooperationsmodellen mit Agenturen für Arbeit und Jugendämtern zusammen. Diese Kooperationsbündnisse – vielerorts als Jugendberufsagenturen bezeichnet – ermöglichen eine passgenaue Begleitung am Übergang von der Schule in den Beruf.
K
Karenzzeit
Niemand, der erstmalig Bürgergeld in Anspruch nimmt, soll sich Sorgen um das Ersparte oder die Wohnung machen. Wichtig ist, dass sich die Menschen in dieser Zeit stärker auf Weiterbildung und Arbeitsuche fokussieren können. Daher gibt es hier eine sogenannte Karenzzeit für das erste Jahr des Bürgergeldbezugs.
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung oder das Eigenheim werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig.
Wer Bürgergeld erhält, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.
Kinderzuschlag
Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Kosten der Unterkunft besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden. Der Kinderzuschlag ist gegenüber Leistungen aus dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro je Kind. Darin enthalten ist der Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags.
Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.
Erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag
Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält und auch aktuell nicht beantragt hat, kann stattdessen Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Beispielberechnungen dazu finden Sie am Ende der Bürgergeld Broschüre [PDF, 1MB] (Seite 114).
Kooperationsplan
In einem Beratungsgespräch macht sich die Ansprechperson im Jobcenter ein Bild über die individuelle Situation, Stärken und Kenntnisse sowie die Ziele einer oder eines Arbeitsuchenden. Zu Beginn des Eingliederungsprozesses werden in einer Potenzialanalyse die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festgestellt. Gemeinsam werden Fähigkeiten und Stärken erarbeitet. Dort wo Unterstützungs- bedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, erarbeitet die persönliche Ansprechperson mit dem oder der Bürgergeld-Beziehenden geeignete Lösungen und Maßnahmen, um Lücken zu schließen und Probleme aus dem Weg zu räumen.
Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Die Basis hierfür bilden gemeinsam formulierte Ziele. Es wird zudem festgehalten, welche eigenen Aktivitäten der oder die Leistungsberechtigte bei der Arbeitssuche unternimmt und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen das Jobcenter dabei erbringt. Der Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
Das Jobcenter überprüft regelmäßig gemeinsam mit der oder dem Leistungsberechtigten die Fortschritte. So stellt die Ansprechperson schnell fest, welche Bemühungen Erfolg versprechen und welche Aktivitäten nicht zum Ziel führen.
Werden die im Kooperationsplan dokumentierten Aktivitäten der oder des Leistungsberechtigten zur Verringerung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erbracht, können sie auch verbindlich festgelegt werden. Bei fehlender Verhaltensänderung besteht die Möglichkeit, das Bürgergeld zu mindern.
>> siehe "Leistungsminderungen"
Krankenversicherung
>> siehe "Sozialversicherung"
L
Langzeitarbeitslosigkeit
>> siehe "Teilhabechancengesetz"
Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.
Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung von 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 Prozent des Regelbedarfes für drei Monate. Das Bürgergeld darf insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen an den Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem prüfen die Jobcenter in jedem Einzelfall, ob eine besondere Härte vorliegt und somit von einer Minderung abzusehen ist. Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet. Junge Menschen erhalten darüber hinaus im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot.
Kommunikation ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit der Bürgergeld-Berechtigten mit dem Jobcenter. Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem kann das Bürgergeld um zehn Prozent des Regelbedarfes gemindert werden.
M
Maßnahme
Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Bürgergeld-Berechtigte unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu erhalten.
Schlägt das Jobcenter der oder dem Bürgergeld-Berechtigten eine Maßnahme vor, sollen damit die beruflichen Aussichten verbessert werden. Je nach persönlicher Ausgangssituation kommen unterschiedliche Maßnahmen infrage.
Maßnahmen haben meistens eines dieser Ziele:
- Jobchancen werden erhöht, Bürgergeld-Berechtigte finden dauerhaft Arbeit.
- Junge Menschen ohne Berufsausbildung können sich damit auf eine Ausbildung vorbereiten.
Mehrbedarf
Aufwendungen für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden in Form eines Mehrbedarfs übernommen. Mehrbedarfe stellen also im Einzelfall eine notwendige Ergänzung zu den Regelbedarfen dar. Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag – in der Regel ein bestimmter Prozentwert des für die Person maßgebenden Regelbedarfs zusätzlich zum Regelbedarf gewährt:
- für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- bei erwerbsfähigen Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- für Ernährung, wenn eine kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist,
- für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe (Härtefallregelung) und
- für eine erforderliche dezentrale Warmwassererzeugung (z. B. Gastherme oder elektrische Durchlauferhitzer).
Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss und diese daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten sind. Den Mehrbedarf erhält jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, wobei sich die Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.
Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.
Zusätzlich gibt es für nicht erwerbsfähige Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres einen Mehrbedarf, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G vorliegt.
Miete und Heizung
Die Jobcenter übernehmen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Bei selbstgenutztem Wohneigentum spricht man von sogenannten Lasten, anstatt von Miete. Dazu gehören auch die üblichen Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kaltwasser) und die Warmwasserversorgung, sofern sie Bestandteil der Miete ist. Bei dezentraler Warmwassererzeugung (z. B. über eine Gastherme oder einen Durchlauferhitzer) besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf zusätzlich zum maßgebenden Regelbedarf. Auch Betriebs- und/oder Heizkostennachzahlungen werden berücksichtigt. Bei Betriebs- und/ oder Heizkostenguthaben mindern sich die Aufwendungen entsprechend.
Um Mietschulden zu begleichen, können Bürgergeld-Berechtigte ein Darlehen erhalten, wenn sonst der Verlust der Wohnung droht. Ist die oder der Bürgergeld- Berechtigte nicht in der Lage, Miete oder Strom pünktlich zu bezahlen, kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung auch direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sonst eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses droht.
Für die Übernahme der Kosten besteht eine grundsätzliche Bedingung: Die Unterkunft muss angemessen sein. Was die Jobcenter als angemessen einstufen, ist regional unterschiedlich. In der Regel gelten 45 bis 50 m2 für eine Person, 60 m2 bzw. zwei Zimmer für zwei Personen, 75 m2 bzw. drei Zimmer für drei Personen und 85 bis 90 m2 beziehungsweise vier Zimmer für vier Personen als angemessen. Neben der Wohnfläche werden darüber hinaus das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigt.
Um den Bürgergeld-Beziehenden jedoch zu ermöglichen, sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs auf die Arbeitssuche statt auf die Wohnungssuche zu konzentrieren, gilt im ersten Jahr des Bezugs die sogenannte Karenzzeit für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft. Das bedeutet in dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, unabhängig von der Angemessenheit. Lediglich für die Heizkosten wird ab Beginn die Angemessenheit geprüft. Nach der Karenzzeit gilt: Ist die Miete im Einzelfall zu hoch, sind Bürgergeld-Beziehende verpflichtet, in der Regel innerhalb von sechs Monaten die Kosten zu senken (z. B. durch einen Untermietvertrag). In seltenen Fällen müssen Leistungsberechtigte umziehen. Die Kosten des Umzugs und die Mietkaution werden erstattet, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wird. Verstreicht die Frist, entscheidet das Jobcenter, ob es nur noch den angemessenen Anteil der Kosten überweist.
P
Pflegeversicherung
>> siehe "Sozialversicherung"
Pflichten
Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, wird von der Gemeinschaft unterstützt. Das erfolgt sowohl durch Geldleistungen sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche als auch durch Förderung mit Eingliederungsleistungen. Im Gegenzug muss alles unternommen werden, um den Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht.
Bürgergeld-Beziehende müssen zum Beispiel an einer Maßnahme teilnehmen, aber auch ein Job-Angebot annehmen, sofern dies zumutbar ist.
Potenzialanalyse
Eine Potenzialanalyse ist eine umfassende Bestandsaufnahme aller persönlichen Eigenschaften einer oder eines Arbeitsuchenden, die positiven oder negativen Einfluss auf die Chancen bei der Arbeitssuche haben können. Eine Beraterin oder ein Berater des Jobcenters ermittelt gemeinsam mit der oder dem Arbeitsuchenden, wo insbesondere die persönlichen Stärken aber auch Schwächen liegen. Dabei wird nicht nur die berufliche Qualifikation in den Blick genommen, sondern auch Aspekte, wie z. B. der Gesundheitszustand, die Motivation, das Auftreten, die Mobilität und das familiäre Umfeld. Die Potenzialanalyse soll zeigen, welche Schritte zu unternehmen sind und mit welchen Maßnahmen der oder die Arbeitsuchende bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt werden kann.
R
Rechtsfolgenbelehrung
Eine Rechtsfolgenbelehrung bezieht sich auf ein konkretes Angebot, welches ein Jobcenter einer oder einem Leistungsbeziehenden unterbreitet. Dies kann beispielsweise ein Stellenangebot oder die Teilnahme an einer Maßnahme sein. Die Rechtsfolgenbelehrung klärt Leistungsbeziehende über die Folgen auf, die eintreten, wenn sie ihren Pflichten, wie zum Beispiel der Teilnahme an einer Maßnahme, nicht nachkommen. Die Rechtsfolgenbelehrung hat somit eine Aufklärungs- und Warnfunktion.
Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (siehe "Existenzminimum"). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung die oder der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u. a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe für Bekleidung aus dem Regelbedarf zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der Tabelle auf Seite 46 zu entnehmen.
>> siehe "Bedarf"
Rentenversicherung
>> siehe "Sozialversicherung"
Rückgriff gegenüber Verwandten
Einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern und Kindern gibt es im Bürgergeld grundsätzlich nicht. Das heißt:
Eltern werden vom Träger der Grundsicherung wegen der Zahlung von Bürgergeld an ihre volljährigen Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Ausnahmen gelten aber
- für Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger und von Leistungs- berechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern sowie dann,
- wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht.
Volljährige Kinder, deren Eltern Bürgergeld erhalten, werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Ein Unterhaltsrückgriff ist im Übrigen grundsätzlich möglich
- gegenüber dem von der oder dem Leistungsberechtigten geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten,
- wegen des Unterhaltsanspruchs der Mutter aus Anlass der Geburt.
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, wie auch „Riester“-Anlageformen sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Insbesondere bei aktueller oder früherer Befreiung von der Versicherungspflicht sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände, die als „für die Altersvorsorge bestimmt“ bezeichnet werden, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe gezahlt wurden. Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt entspricht, derzeit rund 8.000 Euro pro Jahr.
S
Schlichtungsverfahren
Wenn ein Kooperationsplan nicht gemeinsam erstellt werden kann oder wenn es bei der Verlängerung des Kooperationsplans zu unterschiedlichen Vorstellungen von Jobcenter und Leistungsberechtigten kommen sollte, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren zielt darauf ab, grundsätzlich in einer Zeit von maximal vier Wochen eine Einigung über den gemeinsamen Weg im Eingliederungsprozess zu erreichen. Das Verfahren kann dabei jeweils von beiden Seiten oder auch gemeinsam eingeleitet werden. Das Ergebnis der Schlichtung ist vom Jobcenter zu berücksichtigen.
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben (Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6), erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Das gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
- nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird seit Juli 2022 erbracht. Bei dem Sofortzuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Leistung (kein Mehrbedarf) und dient nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ergänzt der Sofortzuschlag die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer geltenden Bedarfe erbracht wird. Der Sofortzuschlag selbst ist nicht anspruchsauslösend.
Sozialer Arbeitsmarkt
>> siehe "Teilhabechancengesetz"
Mit dem Bezug von Bürgergeld besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Wer nicht erwerbsfähig ist und Bürgergeld bezieht, ist in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung familienversichert.
Die Jobcenter zahlen die Beiträge unmittelbar an die Krankenkassen.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Bürgergeld-Beziehende, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Dazu gehören Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren oder Personen, die vor dem Bezug von Bürgergeld weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei waren (z. B. als Beamte). Diese Personen unterliegen stattdessen der Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung und haben in der Regel Zugang zum dortigen Basistarif. Privat krankenversicherte Leistungsberechtigte erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.
Tritt Hilfebedürftigkeit allein aufgrund des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, übernehmen die Jobcenter auf Antrag den Beitrag in dem Umfang, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Bürgergeld werden in der Regel als sogenannte Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Hierdurch werden Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und Ansprüche auf Leistungen bei Erwerbsminderung aufrechterhalten.
Zudem sind Leistungsbeziehende auf dem Weg zum Jobcenter oder zum Bewerbungsgespräch unfallversichert.
>> siehe Frage 77 des Bürgergeld FAQ "Ich bin selbstständig und privat versichert. Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?"
T
(1) Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Langzeitarbeitslose Menschen, die seit mindestens zwei Jahren trotz vermittlerischer Bemühungen arbeitslos sind, können mittels der „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ gefördert werden. Durch Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen sollen ihnen Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet und langfristig der Übergang in eine nachhaltige, ungeförderte Beschäftigung ermöglicht werden.
Die Förderung in Form von Lohnkostenzuschüssen kann von allen Arbeitgebern beantragt werden, die einer förderfähigen Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahren anbieten. Die Förderdauer beträgt 24 Monate. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 75 Prozent und im zweiten Förderjahr 50 Prozent des zu berücksichtigen Arbeitsentgelts.
1. Jahr | 2. Jahr |
75 % | 50 % |
Ein Coaching flankiert die Förderung. Weiterbildungen und Qualifizierungen können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen gefördert werden.
(2) Teilhabe am Arbeitsmarkt („Sozialer Arbeitsmarkt“)
Ziel der Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) ist, sehr arbeitsmarktfernen Menschen eine längerfristige Perspektive in öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu ermöglichen und damit die soziale Teilhabe zu verbessern.
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | 5. Jahr |
100 % | 100 % | 90 % | 80 % | 70 % |
Die Zielgruppe für diese Förderung sind Personen, über 25 Jahre, die seit mindestens sechs Jahren innerhalb der vergangenen sieben Jahre Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Arbeitgeber, die mit einer Person der Zielgruppe ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen, können für bis zu fünf Jahre mit einem Lohnkostenzuschuss gefördert werden. In den ersten beiden Jahren beträgt der Zuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, Tariflohns oder kirchlichen Lohns; der Zuschuss sinkt ab dem dritten Jahr um zehn Prozentpunkte jährlich. Eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) flankierte die Förderung. Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber sind ebenfalls förderfähig.
U
Unfallversicherung (gesetzlich)
>> siehe "Sozialversicherung"
V
Vermittlung
Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung gehört zu den Kernaufgaben der Jobcenter. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner informieren und beraten zu passenden offenen Stellenangeboten und zu Suchmöglichkeiten.
Die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes für junge Menschen wird vielerorts von den Arbeitsagenturen für die Jobcenter übernommen.
>> siehe "Eingliederung"
Vermögen
Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen u. a. die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Auch das Vermögen von Kindern, wie auch bei allen anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft, ist durch einen Freibetrag geschützt. Außerdem sind u. a. ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, sowie ein selbstgenutztes, innerhalb der gesetzlichen Wohnflächengrenzen liegendes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
>> siehe "Rücklagen für das Alter"
Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob deren Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.
Vermögensfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber außerhalb der Karenzzeit einen Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein. Während der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Erheblich ist Vermögen, wenn es für die leistungsberechtigte Person 40.000 Euro und für jede weitere mit in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person 15.000 nicht über- steigt.
Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt außerhalb der Karenzzeit so auf einen Freibetrag von insgesamt 60.000 Euro. Während der Karenzzeit beläuft sich der Freibetrag auf 85.000 Euro.
W
Weiterbildungsgeld
Ein Berufsabschluss erhöht die Chancen auf eine langfristige Beschäftigung und sichert den Bedarf an Fachkräften in Deutschland. Deshalb werden Bürgergeld-Beziehende bei der Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung zusätzlich durch ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro im Monat finanziell unterstützt.
Weiterbildungsprämie
Die Weiterbildungsprämie können Bürgergeld-Berechtigte beim Jobcenter beantragen, wenn sie an einer abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen und erfolgreich eine Zwischenprüfung, den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung oder eine Abschlussprüfung für einen anerkannten Berufsabschluss ablegen.
Wohneigentum
Bei bis zu vier Familienmitgliedern gilt ein selbst bewohntes Haus von bis zu 140 m2 Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung von bis etwa 130 m2 als angemessen. Für alle weiteren Familienangehörigen erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 m2 pro Person, bei weniger als vier Personen reduziert sich die angemessene Wohnfläche nicht weiter.
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete bzw. Belastung (bei selbstgenutztem Eigentum) für Haushalte mit niedrigem Einkommen und leistet somit einen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung. Das Wohngeld ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung. Das heißt, kann der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft durch Wohngeld gedeckt werden, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei selbstgenutztem Eigentum).
Z
Zugelassener kommunale Träger (zkT)
Neben den gemeinsamen Einrichtungen (gE) führen in rund einem Viertel der Kommunen zugelassene kommunale Träger (zkT) die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung durch (vgl. § 6a SGB II). Bundesweit organisieren 104 zugelassene kommunale Träger die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in kommunaler Eigenverantwortung, also ohne die Bundesagentur für Arbeit. Häufig werden die zkT auch Optionskommunen oder kommunale Jobcenter genannt.
Zumutbare Arbeit
Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ablehnt, muss mit Minderungen des Bürgergeldes rechnen. Was aber heißt „zumutbar“?
Leistungsberechtigte müssen grundsätzlich jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst zu verdienen. Arbeit ist grundsätzlich zumutbar, wenn die oder der Leistungsberechtigte dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job, für den er oder sie geeignet ist, ablehnen, nur weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen.
Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf wesentlich erschweren, die Pflege von Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist grundsätzlich die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden können.
>> siehe Frage 53 des Bürgergeld FAQ "Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?“